Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten
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einer Bilanzbuchung aufgehoben werden. Im Falle einer Verbuchung im Fremdkapital wäre in Analogie zur Bildung der Position im Fremdkapital eine nichtfinanzierungswirksame Verbuchung über die Erfolgsrechnung notwendig.
Gegenwärtig lassen sich zum Umfang und zur Ausgestaltung der Begleitmassnahmen sowie zum Zeitpunkt der Ausrichtung keine präzisen Aussagen machen. Diese Aspekte werden nach Abschluss der Verhandlungen zu definieren sein. Folglich kommt für die erste Phase der Reservierung der Mittel vor Ratifikation der Abkommen und entsprechenden Beschlüssen über die Begleitmassnahmen eher die Bilanzierung im Eigenkapital in Frage.
1.4.2.3 Geprüfte und nicht weiter zu verfolgende Finanzierungsoptionen
Neben der ausserordentlichen Finanzierung, für welche die Voraussetzungen gemäss Kapitel 1.4.2.1 nicht erfüllt sind, könnte auch die Möglichkeit der Schaffung eines Spezialfonds gemäss Art. 52 des Finanzhaushaltgesetzes sowie eine entsprechende Finanzierung der Begleitmassnahmen über einen solchen Fonds zur Diskussion gestellt werden. Mit der Errichtung eines Spezialfonds wäre eine Vorfinanzierung der Ausgaben möglich. Dem Spezialfonds könnte beispielsweise bereits vor Inkrafttreten des FHAL oder eines WTO-Abkommens ein jährlicher Beitrag aus allgemeinen Bundesmitteln im Umfang der Agrarzolleinnahmen überwiesen werden. Dem allgemeinen Bundeshaushalt würden in den Jahren der Fondsäufnung entsprechend weniger Mittel zur Verfügung stehen. Um die Vorgaben der Schuldenbremse einhalten zu können, hätten entsprechende Kompensationen in den verschiedenen Aufgabengebieten des Bundes zu erfolgen. Damit würden von anderen Aufgabengebieten zu einem Zeitpunkt "Sparopfer" abverlangt, da das Zustandekommen eines FHAL/WTO noch nicht gesichert ist. Zudem spricht sich der Bundesrat gegen die Schaffung eines solchen Spezialfonds aus, da die bisher gemachten Erfahrungen nahe legen, dass derartige Fonds den finanzpolitischen Handlungsspielraum des Bundes zu stark einschränken. Da die Mittelverwendung über Spezialfonds nicht mehr der Kreditbewilligung durch die eidg. Räte untersteht, schaffen solche Regelungen zudem einen Anreiz zu übermässigem Mittelverbrauch. Es besteht auch das nicht zu unterschätzende Risiko, dass der Spezialfonds nach Ablauf seiner ursprünglichen Zweckbestimmung nicht aufgehoben, sondern umgenutzt und für andere Aufgaben weiter verwendet würde. Eine solche Perpetuierung von Sonderfinanzierungen ausserhalb des Bundeshaushalts gilt es nicht zuletzt im Hinblick auf die Budgethoheit der eidg. Räte zu vermeiden. Im Weiteren beeinträchtigen Fonds die Transparenz und Steuerbarkeit der Bundesfinanzen. Aus den genannten Gründen lehnt der Bundesrat die Konstituierung eines Spezialfonds zur Finanzierung der Begleitmassnahmen ab.
1.4.3 Fazit
Um den übergeordneten finanzpolitischen Zielen des ausgeglichenen Bundeshaushaltes und auch der Stabilisierung der Verschuldung gerecht zu werden, soll die Finanzierung von Begleitmassnahmen in Milliardenhöhe über den ordentlichen Haushalt erfolgen. Dabei sind die Belastungen des Haushalts zur Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse zeitlich über eine mehrjährige Periode zu verteilen.