Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/48: Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft · 30 Seiten
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Aus rechtlichen Gründen können die Kosten der Begleitmassnahmen nicht als ausserordentliche Ausgaben betrachtet werden.
Mit einer Spezialfinanzierung gemäss Artikel 53 des Finanzhaushaltsgesetzes kann bereits zu Beginn der Verhandlungen über ein FHAL bzw. vor Implementierung eines neuen WTO-Abkommens ein deutliches politisches Signal ausgesendet werden, dass der Bundesrat und das Parlament bereit sind, mit einer Mittelreservierung die Voraussetzungen für eine Finanzierung von Begleitmassnahmen zu schaffen. Die im Rahmen der Spezialfinanzierung zweckgebundenen und reservierten Mittel werden jedoch nicht automatisch zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zur Verfügung stehen.
Der Bundesrat wird dem Parlament im Rahmen einer zweiten Botschaft zu den Begleitmassnahmen ein mit den Vorgaben der Schuldenbremse kompatibles Finanzierungskonzept unterbreiten. Dabei wird zu prüfen sein, welche ausgaben- und einnahmenseitigen Massnahmen notwendig werden, um die in der Bundesbilanz reservierten, zweckgebundenen Mittel verwenden und über die Finanzierungsrechnung des Bundes ausrichten zu können.
Da mit der weitgehenden Liberalisierung der Agrarmärkte für den Bund Agrarzolleinnahmen in bedeutender Höhe wegfallen werden, soll sich der Bundeshaushalt nach Möglichkeit bereits vor dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung eines FHAL oder eines neuen WTO-Abkommens und vor Ausrichtung der Begleitmassnahmen an tiefere Zolleinnahmen gewöhnen. Der Handlungsspielraum zur Finanzierung der Begleitmassnahmen im ordentlichen Bundeshaushalt kann dadurch ausgeweitet werden.
Der Bundesrat wird zur Finanzierung der Begleitmassnahmen aber auch einnahmenseitige Massnahmen prüfen. Für letztere könnte eine befristete Mehrwertsteuererhöhung zur Diskussion gestellt werden, die im Rahmen der FHAL- oder der WTO-Vorlage und in enger Abstimmung mit der Mehrwertsteuerreform zu realisieren wäre.
1.5 Prioritäre Massnahmen und gesetzliche Grundlagen
1.5.1 Reservierung der Einnahmen aus den Einfuhrzöllen auf Agrargütern und Lebensmitteln
Mit dieser Vorlage schlägt der Bundesrat die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage im Landwirtschaftsgesetz vor, um vorsorglich eine Spezialfinanzierung zu Gunsten späterer Begleitmassnahmen zu bilden, die zum Zeitpunkt der Implementierung der internationalen Abkommen (FHAL und/oder WTO) ausgerichtet werden. Hierzu sollen die Einnahmen aus den Einfuhrzöllen auf Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vor und während der Auszahlung der Begleitmassnahmen reserviert werden. Dabei ist anzumerken, dass mit Inkrafttreten des FHAL und/oder eines neuen WTO-Abkommens die Agrarzolleinnahmen deutlich zurückgehen werden.
Die reservierten Beträge werden in der Bilanz des Bundes separat ausgewiesen. Wie unter Ziffer 1.4 erwähnt, finden die Vorgaben der Schuldenbremse auf eine Spezialfinanzierung keine Anwendung. Die Mittelreservierung ist davon nicht betroffen. Allerdings müssen die Aufwendungen kompensiert werden, wenn die konkrete Auszahlung der Begleitmassnahmen erfolgt.