Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten

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betreiben sowie die erforderlichen Räume und Einrichtungen je nach Art und Umfang der Schlachtungen".

"Schlachtbetriebe, die zweckmässig angelegt, genügend gross und leicht zu reinigen sein müssen" wird als zusätzlicher Buchstabe von den Staatskanzleien AR, AI, GL und SH, das kantonale Veterinäramt AG, VSKT und TVL gefordert.

Denner, IG DHS, MGB, Gastroverbände AG, BL, LU, SG, BS, FR, TI und GE und Gastrosuisse vertreten die Ansicht, dass die Anforderungen an den hygienischen Umfang risikobasiert sein müssen und somit nicht für alle gleich auszugestalten sind. Sie machen geltend, dass nicht für alle Bereiche die gleichen Anforderungen zur Anwendung gelangen können.

Absatz 4:

Die Staatskanzleien LU, GE, BE, TG, BS, SG, GE, JU, SO, VD, SZ, UR, GR, AG, SO, NW und VD, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter LU und FR, VKCS, SKS und KF sind der Ansicht, dass die kann-Formulierung dieses Artikels zu wenig verbindlich ist und eine muss-Formulierung gewählt werden sollte. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die entsprechende Verordnung bereits in die Vernehmlassung geschickt wurde und somit mit Sicherheit in Kraft treten wird.

VSKT, die Staatskanzleien LU, BS, GE, AI, GL, SH, SZ, UR, SO, NW, GR, AG, JU, TG, TI und VD, die kantonalen Laboratorien BE, JU, URK und FR, die kantonalen Veterinärämter AG, LU und FR und VKCS fordern, "Hygienefachkenntnisse" durch "Fachkenntnisse" oder "Hygienekenntnisse" zu ersetzen. Sie bevorzugen damit eine allgemeiner gehaltene Formulierung, welche einen grösseren Spielraum bei der Ausgestaltung lässt.

SBKV, pharmaSuisse Schweizerischer Apothekerverband, SGV, Schweizer Brauerei-Verband, SMS, hotelleriesuisse, VELEDES und Swisscofel befürworten aufgrund der heute bereits bestehenden und ausreichenden Regelungen eine Streichung dieses Absatzes. Sie stufen diese Normierung als zu weitgehend ein.

Artikel 10 Schlachtung

Die Streichung dieses Artikels wird von vielen Vernehmlassenden (kantonale Laboratorien BE, FR, URK und JU, Proviande, Staatskanzleien SO, NW, SZ, GR, UR, AG, TG, BE und JU, Pro Natura,

WWF und VKCS) gewünscht. Sie argumentieren, dass für jede Schlachtung zwei kostenpflichtige Bewilligungen (für Schlachtanlagen und für Schlachtbetreibe) notwendig sind und dies auch nicht dem geltenden EG-Recht entspricht. Im EG-Recht ist eine Bewilligung für Betriebe und nicht für Anlagen statuiert.

Absatz 1

Gemäss EG-Recht unterstehen lediglich Betriebe einer Bewilligungspflicht und dies soll auch in der Schweizerischen Gesetzgebung so verankert werden. TVL, die Staatskanzleien AI, GL, SH, AR, ZG und LU, VSKT, die kantonalen Veterinärämter AG, FR und LU schlagen daher folgende Änderung vor: "Tiere dürfen nur in Schlachtbetrieben geschlachtet werden, deren Betreiber über eine Betriebsbewilligung nach Art. 12 LMG verfügen."

Absatz 2 Buchstabe d

Die Staatskanzleien ZH, BS, ZG, BE, SG, AI, GL, SH, VD, TI und NE, der Kantonstierarzt der URK, die kantonalen Veterinärämter FR, BL und SO, TVL und VSKT finden diese Regelung in einem Lebensmittelgesetz überflüssig. Sie argumentieren, dass die Ermittlung des Schlachtgewichts weder für die Lebensmittelsicherheit noch für den Täuschungsschutz von Bedeutung ist, sondern eine privatrechtliche Angelegenheit darstellt.

Die KVN, Proviande, SBV und SBLV begrüssen die Bestimmung über die Ermittlung des Schlachtgewichts hingegen explizit, da dies dem ausdrücklichen Willen der gesamten Fleischbranche entspricht. Proviande hat bereits Kenntnis von den diversen Anträgen zur Streichung dieses Buchstabens. Sie beantragt für den Fall der Streichung eine Änderung des übrigen Rechts, damit die gesetzliche Grund-