Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
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Artikel 18 Meldepflicht für Betriebe
VELEDES vertritt die Meinung, dass die Meldepflicht wirklich nur bei Bedarf und für ganz bestimmte Produkte eingeführt werden darf. Sie lehnen eine generelle Meldepflicht für Betriebe, die mit
Gebrauchsgegenständen umgehen ab, und erachten dies als zu weitgehend.
Die Staatskanzleien TG und GE, das kantonale Laboratorium FR und das kantonale Veterinäramt FR regen eine verbindliche Formulierung der Meldepflicht für Betreibe an, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen. Sie argumentieren, dass es illusorisch ist, das Lebensmittelgesetz umzusetzen, wenn nicht alle Betriebe bekannt und gemeldet sind.
Artikel 19 Täuschungsschutz
AGORA, Verband Schweizerischer Gemüseproduzenten, FIAL, VSGF, SGCI, DSM, economiesuisse, FRC, Grüne Partei der Schweiz, DEMETER und BIO SUISSE bedauern die Aufhebung des Toleranzwertes und fordern weitere Massnahmen.
Absatz 1
SKS, Grüne Partei Schweiz, Staatskanzleien VD, NE und GE begrüssen das Täuschungsverbot für bestimmte Gegenstände sehr. Sie finden es aber angebracht, dass das Täuschungsverbot auf sämtliche Gebrauchsgegenstände ausgedehnt wird. EKK, das kantonale Laboratorium FR, FRC, Pro Natura, Coop und WWF stufen die neue Regelung als sehr gut ein. FDP, Coop, MGB, Denner, Staatskanzlei BS und SKW finden den Artikel positiv, sehen aber diverse Probleme im Vollzug, die man teilweise noch ausmerzen könnte.
Absatz 3
SKW macht geltend, dass der Entwurf über das geltende EG-Recht hinausgeht. Im EG-Recht wird nur die sachliche Richtigkeit verlangt, aber nicht wie im Entwurf des neuen LMGs, dass keine falschen Vorstellungen über die besondere Wirkung oder den besonderen Wert eines Produkts geweckt werden. Im Weiteren erachten Sie die geplante Formulierung als mit subjektiven und nicht einheitlich vollziehbaren Kriterien ausgestaltet. Sie beantragen die Streichung des gesamten Absatzes.
Die Staatskanzleien ZH, SO, NW, UR,SZ, GR, SG, BE, GE, JU, BS und LU, die kantonalen Veterinärämter FR und LU, die kantonalen Laboratorien JU, FR, URK und BE, VKCS und SKS wünschen den Begriff "Gebrauchsgegenstände" analog Absatz 1 und 2 mit "Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel" zu ersetzen.
Absatz 4 Buchstabe b
Die Staatskanzleien NW, SZ, UR, TG, VS, TG, NE, SO, GR, AG, VD, JU, ZG, BE, LU und GE, die kantonalen Laboratorien FR, JU, URK und BE, die kantonalen Veterinärämter FR und LU, VKCS und KF erachten es als wichtig, dass auch Mindestanforderungen festgelegt werden können. Sie regen folgende Umformulierung an: "b. verlangen, dass Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika nach der Guten Herstellungspraxis (GHP) hergestellt werden; er kann entsprechende Mindestanforderungen sowie Höchstmengen oder Höchstkonzentrationen festlegen."
Artikel 20 Nachahmung und Verwechslung
Die EG-Verordnung Nr. 1234/2007 schützt gemäss der KVN, SBV, SBLV und SMP Begriffe. Sie sind der Meinung, dass analog diesen Bestimmungen im Lebensmittelgesetz eine Delegationsnorm an den Bundesrat zum Erlass einer Liste mit Sachbezeichnungen und Begriffen aufgenommen werden sollte. Strengere Vorschriften für die Regelung und Kennzeichnung von Imitationsprodukten und Surrogaten werden von BIO SUISSE, DEMETER, AGORA, Schweizerischer Obstverband, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete, Schweizerischer Gemüseproduzentenverband SGPV, SBLV, dem kantonalen Laboratorium FR, dem kantonalen Veterinäramt FR, Basler Appell gegen Gentechnologie, Coop, IG DHS, MGB und Denner verlangt.