Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten

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Absatz 2

Die Schaffung von Rechtssicherheit wird gefordert, indem bei leichten Fällen Gebühren und Strafanzeige entfallen und zudem eine Definition eingefügt wird, wann ein leichter Fall vorliegt. Dies wird von Gastroverbänden FR, TI, GE, AG, BL, BS, LU und SG, Gastrosuisse, FIAL, KF und SBKV befürwortet.

Absatz 2 Buchstabe a

SBV, KVN und SMP erachten es als sehr positiv, dass bei leichten Beanstandungen nicht zwingend Gebühren erhoben werden.

Hingegen wird die geltende Regelung der Gebührenerhebung von den Staatskanzleien SO, SZ, NW, UR, GL, SH, AR, AI, GR, VS, TG, JU, GE, ZG und BE, den kantonalen Laboratorien BE, JU, FR und URK, VKCS, dem Kantonstierarzt der URK und dem kantonalen Veterinäramt FR bevorzugt. Zudem sollte dann die Möglichkeit bestehen, Bagatellfälle nicht mit einer Gebühr belegen zu müssen.

Absatz 2 Buchstabe b

Die Staatskanzleien SO, SZ, NW, UR, GR, TG, AR, GL, SH und JU, die kantonalen Laboratorien BE, JU, FR und URK, VKCS, der Kantonstierarzt der URK, VSKT, die kantonalen Veterinärämter AG und FR fordern, dass keine Gebühren für Nachkontrollen erhoben werden, wenn die Nachkontrolle zeigt, dass alle Auflagen erfüllt wurden.

Absatz 2 Buchstaben c bis e

Die Fakturierung der Kontrollen von Fleisch, weiteren Lebensmitteln tierischer Herkunft und sonstigen Lebensmitteln soll gemäss den kantonalen Laboratorien FR, JU, URK und BE, dem kantonalen Veterinäramt FR, den Staatskanzleien VS, AR, GL, SH, NW, SZ, SO, GR, UR, TG und JU und VKCS vereinheitlicht werden. Es könne nicht sein, dass je nach kontrollierter Ware ein unterschiedlicher Tarif zur Anwendung gelangt.

Absatz 2 Buchstabe f

Die Gebühr für besondere Dienstleistungen wird durch FROMARTE, Switzerland Cheese Marketing AG und SBKV abgelehnt.

Absatz 2 Buchstabe g

Der SFF fordert, dass für ihre Branche keine Ausnahme gemacht wird und Bewilligungen für

Schlachtanlagen und Zerlegebetriebe demzufolge nicht der Gebührenpflicht unterstehen.

Artikel 54 Bearbeitung und Austausch von Personendaten

Gastroverbände AG, BL, LU, SG, BS, FR, TI und GE, Gastrosuisse und KF fordern im Rahmen der Datenbearbeitung die Gewährleistung, dass die Personen, über die Daten gespeichert sind, die Möglichkeit haben die Daten einzusehen und wo nötig zu ändern. Sie sind weiter der Ansicht, dass eine automatische Weitergaben von Daten klar geregelt sein muss, da sonst das Risiko von Fehlinterpretationen besteht.

Absatz 1

Die Staatskanzlei ZH regt an, diesen Absatz mit Aufbewahrungs- und Löschfristen zu ergänzen. Damit wird die Frage geregelt, was mit überholten Daten zu geschehen hat.

Absatz 5

Die Staatskanzleien ZH, AI, GR, SO, SZ, NW, UR, AR, GL, SH, TG, NE, VS, LU, BE, GE und JU, die kantonalen Veterinärämter LU und FR, die kantonalen Laboratorien BE, JU, FR und URK und VKCS fordern, dass in Absprache mit den Kantonen festgelegt wird, wer Daten abrufen kann und welche Daten damit gemeint sind.

Das automatisierte Abrufverfahren wird von den Staatskanzleien SZ, NW, UR, AR, GL, SH, GR, AG, SO, TG, NE, VS, SG, LU, BE, GE und JU, den kantonalen Veterinärämtern LU und FR, den kantonalen Laboratorien BE, FR, JU und URK, VKCS, SMS und dem Schweizer Brauerei-Verband als zu gefährlich eingestuft, und es wird die Streichung des Begriffes "automatisiert" beantragt.