Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Prozesse von der Selbstkontrolle umfasst werden und möchten demzufolge, dass sie auf allen
Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu erfolgen hat.
Absatz 3
Gemäss KF und Staatskanzlei GE müssen die Anforderungen an die für die Hygiene verantwortliche Person durch den Bundesrat festgelegt werden. Zudem müssen diese Ausbildungsanforderungen verhältnismässig sein und den mit der jeweiligen Aktivität verbundenen Risiken Rechnung tragen.
Im zweiten Satz dieses Absatzes soll gemäss FIAL, dem kantonalen Veterinäramt SO, der Staatskanzlei SO, Gastroverbände AG, BL, FR, LU, SG, TI, GE und BS, Gastrosuisse, Schweizer Brauerei-Verband, SMS und SGV festgehalten werden, dass dies nur die für die Selbstkontrolle verantwortliche Person betrifft.
Das kantonale Laboratorium BE, das kantonale Veterinäramt LU, die Staatskanzleien GR, AG, BE und LU, VKCS und Swisscofel fordern hingegen die Streichung des zweiten Satzes, da dies bereits in Artikel 9 Absatz 4 erwähnt und somit an dieser Stelle überflüssig ist.
Artikel 26 Sicherstellung des Gesundheitsschutzes
Absatz 2
Die kann-Formulierung geht der Staatskanzlei GE, VKMB, dem kantonalen Veterinäramt FR, dem kantonalen Laboratorium FR, ACSI und SKS zu wenig weit. Sie fordern, dass der Bundesrat eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde vorsehen muss.
Artikel 27 Rückverfolgbarkeit
Pro Natura, BIO SUISSE, DEMETER, SAG, Grüne Partei der Schweiz, economiesuisse und Amt für Landwirtschaft des Kantons Uri begrüssen diesen Artikel explizit.
Absatz 1
Die Ausdehnung der Rückverfolgbarkeit insbesondere im Bereich der Gebrauchsgegenstände wird vom Schweizer Brauerei-Verband, SMS, SGV, hotelleriesuisse, Association nationale des coopératives vitivinicoles suisses, Association suisse du commerce des vins, Fédération suisse des spiritueux, Interprofession suisse du vin, Société des encaveurs de vins suisses, pharmaSuisse, Gastroverbände AG, BL, LU, SG, BS, FR, TI und GE, Gastrosuisse und VELEDES abgelehnt.
Der SVGW ist gegen eine Rückverfolgbarkeit für Trinkwasser.
Dagegen fordern KF, SKS, die Staatskanzleien TG, SG, LU, BE, GE, JU, AR, GL, NW, SH, SZ, SO, GR, UR, AG, NE, VD, TI und VS, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter LU und FR, VKCS und SBLV eine Ausweitung der Rückverfolgbarkeit auf sämtliche Gebrauchsgegenstände.
SBKV, FIAL, Swisscofel, Coop, Denner, IG DHS, MGB und SFF machen aufgrund der geplanten Ausdehnung der Rückverfolgbarkeit geltend, dass eine Übergangsfrist und gewisse Präzisierungen notwendig sind.
Absatz 2
Denner, IG DHS, Coop und MGB regen an, dass auf Verordnungsstufe die Anforderungen an die Systeme zur Rückverfolgbarkeit präzisiert werden.
Swiss carton zeigt auf, dass es im Bereich der Rückverfolgbarkeit in der Verpackungsindustrie Probleme gibt, weil die Lieferanten gegenüber den Kunden keine Angaben über die genaue Zusammensetzung und die Substanzen der gelieferten Materialien machen.
Artikel 28 Unterstützungs- und Auskunftspflicht
Absatz 2
SFF findet es aufgrund der bereits anfallenden Kosten für die Kontrolltätigkeiten unverhältnismässig, auch noch die Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung stellen zu müssen.