Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
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Absätze 3 und 4
Die Staatskanzlei AG möchte die Absätze 3 und 4 zusammenfassen und erachtet den Hinweis überflüssig, dass die geprüften Personen Funktionen beim Vollzug des Gesetzes wahrnehmen, da dies bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehe.
Artikel 50 Öffentliche Warnung
Absatz 1
VKMB und SKS fordern eine unverzügliche Information der Bevölkerung, wenn nicht sichere Waren an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wurden.
Absatz 4
Coop, Denner, MGB und IG DHS vertreten die Ansicht, dass nur in begründeten Ausnahmefällen auf eine Anhörung verzichtet werden darf.
Artikel 51 Mitarbeit Dritter
Die Streichung des gesamten Artikels wird vom kantonalen Veterinärdienst AG und SKW gefordert.
Absatz 1
Eine dahingehende Präzisierung, dass nur Kontrollen an Dritte delegiert werden können, die Überwachung aber bei der beauftragenden Behörde, resp. dem Kanton bleibt, wird von TVL, VSKT, den Staatskanzleien AR, GL, SH und TG und dem kantonalen Veterinäramt FR angeregt.
Absatz 4
Die kantonalen Veterinärämter AG, BL und FR, die Staatskanzleien AR, GL, SH, NE und TG, TVL und VSKT fordern die ersatzlose Streichung dieses Absatzes. Sie argumentieren, dass die Dienstleistung durch die Auftraggeber finanziert werden muss und jene allenfalls auch zur Gebührenerhebung legitimiert sind.
Artikel 52 Aufgabenteilung
Es wird von SKS, KF, dem Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, den kantonalen Laboratorien FR, BE, URK und JU, den kantonalen Veterinärämtern FR und LU, den Staatskanzleien TG, ZH, AR, AI, GL, SZ, SH, SO, NW, UR, GR, AG, VD, VS, BS, GE, ZG, SG, BS, BE, BS, LU und JU, VKCS,
Schweizer Brauerei-Verband und SMS eine finanzielle Unterstützung der Kantone durch den Bund gefordert. Diese Finanzierungsform soll insbesondere für alle Laboratorien gelten und nicht nur für Ringlaboratorien.
Artikel 53 Gebühren
Die Staatskanzleien TG, AG, AR, GL, NW, SH, SZ, SO, UR, GR, BE, LU, TI und JU, die kantonalen Laboratorien BE, JU und URK, das kantonale Veterinäramt LU und VKCS halten fest, dass die Gebührenvorschriften nicht der EG-Verordnung Nr. 882/2004 entsprechen und eine Ergänzung notwendig ist, dass der Bundesrat die Bestimmungen über die Gebühren an die Vorschriften der EU anpassen kann.
VELEDES begrüsst den neuen Grundsatz ausdrücklich.
Die Staatskanzlei NE hingegen lehnt den Vorschlag ab.
Absatz 1
Denner, IG DHS, Coop und MGB begrüssen den Grundsatz der gebührenfreien Kontrollen. Sie befürworten aber eine Harmonisierung der Gebühren, wenn sie durch die Kantone erhoben werden. Zudem sind sie der Auffassung, dass das Ziel der risikobasierten Kontrollen besser erreicht werden könnte, wenn der Bund die Finanzierung sicherstellen würde.