Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten

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1. Ausgangslage

Der Handel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen erfolgt heute grenzüberschreitend. Die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes wird erleichtert, wenn die Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der Europäischen Union (EU) teilnehmen kann. Voraussetzung hierfür ist die Angleichung der technischen Vorschriften.

War das EG-Lebensmittelrecht bis anfangs dieses Jahrhunderts noch ein bruchstückhaft geregelter Rechtsbereich, hat es sich mit dem Erlass der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 zu einer einheitlichen, in sich konsistenten Rechtsordnung entwickelt. Das System der Lebensmittelsicherheit der EG geht in verschiedenen Bereichen weiter als dasjenige des schweizerischen Lebensmittelrechts

(Schnellwarnsysteme, Positivlisten von tolerierten Rückständen in oder auf Lebensmitteln, Betriebsbewilligungen, Prozesshygienekriterien, Drittlandregime, usw.). Das EG-System trägt der heutigen Globalisierung des Lebensmittelmarktes Rechnung und geht von einem einheitlichen europäischen Wirtschaftsraum ohne Grenzkontrollen aus. Für Importe aus Drittländern gelten strenge Anforderungen, so dass Lebensmittel, die rechtmässig in den europäischen Binnenmarkt eingeführt worden sind, dort frei zirkulieren können. Will sich die Schweiz an diesem Wirtschaftsraum beteiligen, muss sie die hierfür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen und die technischen Vorschriften an diejenigen der EG angleichen.

Im Bereich der Gebrauchsgegenstände ist eine ähnliche Entwicklung im Gange. Grunderlass des EG-Rechts ist die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Daneben gibt es zahlreiche sektorielle Erlasse wie etwa über Spielzeug, kosmetische Mittel oder Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Auch im Produktebereich sieht das EG-Recht verschiedene Meldeverfahren und ein Schnellwarnsystem vor. Will die Schweiz daran teilnehmen, muss sie ihr Recht auch in diesem Bereich an das EG-Recht anpassen.

Eine solche Anpassung drängt sich auch unabhängig davon auf, ob die Schweiz an den Systemen der Lebensmittelsicherheit und der Produktsicherheit der EG teilnehmen kann. Um zu verhindern, dass die Schweiz mitten in Europa zur Hochpreisinsel wird, hat das Parlament beschlossen, über eine Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) die einseitige Anwendung des sogenannten "Cassis-de-Dijon-Prinzips" einzuführen. Danach sollen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum rechtmässig im Verkehr sind, auch in der Schweiz frei zirkulieren können. Bestehen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich der Produkteanforderungen allzu grosse Unterschiede, kann dies zu Problemen führen (Inländerdiskriminierung, Rechtssicherheit, usw.). Mit der Angleichung des schweizerischen Produkterechts an dasjenige der EG können diese Probleme stark gemildert werden.

Sollten die aktuellen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EG nicht zum Abschluss eines Abkommens im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände führen, gilt es, die bestehenden bilateralen Abkommen mit der EG aus dem Jahre 1999 nicht zu gefährden. Je näher die schweizerische Gesetzgebung in diesen Bereichen an das EG-Recht angeglichen werden kann, desto weniger Probleme können im grenzüberschreitenden Verkehr entstehen. Auch unter diesem Blickwinkel ist die hier vorgeschlagene Revision des Lebensmittelgesetzes unerlässlich.

Bezüglich der Lebensmittel orientiert sich die Revisionsvorlage an der Basisverordnung (EG)

Nr.178/2002 und bezüglich der Gebrauchsgegenstände an der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Die Grundprinzipien dieser Erlasse sollen ins schweizerische Recht übernommen werden.