Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
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Artikel 34 Beanstandete Ware
Der Begriff "Ware" ist gemäss den Staatskanzleien ZH, TG, SG und BS, VSKT sowie den kantonalen Veterinärämtern AG, BL und SO unklar und zu präzisieren.
Absatz 2
Gastroverbände BL, LU, AG, BS, SG, FR, TI und GE und Gastrosuisse regen an, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip explizit erwähnt wird und bei der Anordnung einer Massnahme zwingend einzuhalten ist.
Absatz 3
Coop, MGB, Denner, Swisscofel und IG DHS befürworten, dass Beanstandungen an jene Stelle gerichtet werden müssen, die für deren Ursache auch verantwortlich ist. Damit soll sichergestellt werden, dass auch der prozessverantwortliche Hersteller oder Importeur für die Mängelbehebung zuständig ist und der Handel nur im Rahmen seiner Tätigkeit verantwortlich gemacht werden kann. Sie weisen zudem darauf hin, dass die in Buchstabe b geregelten "geeigneten Massnahmen" in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erarbeitet werden und auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen sollen.
Absatz 4
VSKT, die Staatskanzleien ZH, TG, VD, NE, AI, AR, GL, SH, ZG und GE, die kantonalen Veterinärämter AG, SO und FR und das kantonale Laboratorium FR beantragen die Präzisierung, dass die Kosten für die Beseitigung oder Einziehung von den Verantwortlichen getragen werden müssen.
Artikel 35 Nicht auf Waren bezogene Beanstandungen
Die Staatskanzleien BS, ZH, AI, AR, GL, SH und TG, VSKT und die kantonalen Veterinärämter AG und BL streben an, dass der Artikel im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 und 3 ergänzt wird.
Artikel 36 Vorsorgliche Massnahmen
Der Kantonstierarzt der URK, das Laboratorium der URK, die Staatskanzleien NW, UR, TG und ZH, die kantonalen Veterinärämter AG und FR, VSKT und TVK vertreten die Ansicht, dass sich die vorsorglichen Massnahmen auch auf die Primärproduktion erstrecken müssen und eine dementsprechende Ergänzung vorgenommen werden sollte.
Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen müssen von den Verantwortlichen getragen werden. Dies wird von den Staatskanzleien SZ, NW, UR, VD, NE, TG, AR, GL, SH, GE, LU, BS und LU, dem Kantonstierarzt der URK, , VSKT, den kantonalen Veterinärämtern AG, SO, FR und LU und den kantonalen Laboratorien FR und URK gefordert.
Artikel 37 Anzeige
Absatz 2
FIAL begrüsst es ausdrücklich, dass in leichten Fällen auf eine Strafanzeige verzichtet und von einer Verwarnung abgesehen werden kann. Sie teilen die Meinung, dass der Dialog oftmals weiter führt als irgendwelche Massnahmen.
Gastroverbände AG, BL, LU, SG, BS, FR, TI und GE und Gastrosuisse fordern auf Gesetzesstufe eine Definition des "leichten Falles".
Artikel 39 Einfuhrbeschränkungen
Absatz 1
Die Staatskanzlei TG stuft die vorgeschlagene Formulierung als handelspolitisch motiviert ein und macht folgenden Vorschlag: "Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr bestimmter nicht sicherer Waren verbieten, sofern eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht."