Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Economiesuisse, SBLV, SBV, SGPV, KVN, SMP, das Amt für Landwirtschaft UR und SGCI stimmen diesem Artikel explizit zu.

Absatz 1

Mit diesem Absatz wird gemäss Denner, IG DHS, Coop, MGB die Grundlage geschaffen, damit auch Futtermittel, Tierproduktion und Pflanzenbau mit Kontrollen überprüft werden können. Es muss im 4. Kapitel Vollzug festgehalten werden, wer für diese Kontrollen verantwortlich ist.

Präzisierungen werden von KF, hotelleriesuisse, Gastroverbände GE, FR, TI, AG, BL, LU, SG und BS und Gastrosuisse gefordert. Es geht einerseits um Ausführungen zur Art der Kontrolle und andererseits um eine Präzisierung der risikobasierten Kontrollen.

Absatz 2 Buchstabe b

Die kantonalen Veterinärämter AG und FR, die kantonalen Laboratorien URK und FR, der Kantonstierarzt der URK, die Staatskanzleien ZH, GR, NW, UR, VD, TG, BS und GE, Tierärztliche Vereinigung für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, VSKT, Denner, IG DHS, Coop und MGB würden es begrüssen, wenn die Primärproduktion und/oder Futtermittel auch mittels amtlicher Kontrollen überprüft werden.

Absatz 3

Die vorgesehene Einsicht ist für FIAL zu weit gefasst. Sie fordern eine dahingehende Einschränkung, dass sich die Einsicht lediglich auf Unterlagen und Materialien erstreckt, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen zu überprüfen.

Absatz 4

Gastroverbände FR, TI, GE, BS, AG, BL, SG und LU und Gastrosuisse fordern, dass Kontrollen ausserhalb der üblichen Betriebszeiten nur durchzuführen sind, wenn ein begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoss gegen das Lebensmittelgesetz vorliegt. Der schwerwiegende Verstoss muss auf Gesetzesstufe definiert werden.

Das kantonale Veterinäramt AG ist der Ansicht, dass das Zutrittsrecht auch ohne Durchsuchungsbefehl einer Strafbehörde durchgesetzt werden muss und somit eine Ergänzung "die Eigenschaften der Organe der gerichtlichen Polizei" notwendig ist.

Absatz 5

VSKT, die Staatskanzleien SG, BS und VD und die kantonalen Veterinärämter AG und FR fordern eine Präzisierung des Begriffs "Bescheinigung". Sie argumentieren, dass dieser Begriff in der Schweiz nicht gebräuchlich ist.

Eine Streichung des gesamten Abschnitts wird vom SBKV, den Staatskanzleien BE, LU, JU, GE, AI, GL, SH, ZH, TG, SZ, UR, NW, SO, GR, AG, VS, TI und NE, Gastroverbände AG, BL, LU, SG, BS, FR, TI und GE, Gastrosuisse, den kantonalen Laboratorien BE, JU, URK und FR, dem kantonalen Veterinäramt LU und VKCS bevorzugt. Gemäss ihren Ausführungen ist der Vollzug ausreichend in den Artikeln 42 und 46 festgehalten.

Artikel 30 Untersuchungsmethoden

Es wird von den kantonalen Laboratorien URK und BE, dem kantonalen Veterinäramt LU, den Staatskanzleien GL, NW, SH, SZ, SO, GR, UR, AR, AI, VD, JU, TG, BE, JU, LU und SG und VKCS gefordert, dass der Titel in "Kontrollverfahren" abgeändert wird.

Absatz 1

Die Staatskanzleien AR, AI, VD, TG, GL, NW, SH, SZ, SO, GR, UR, AG, NE, BE, LU und SG, VKCS, die kantonalen Laboratorien BE, JU und URK und das kantonale Veterinäramt LU fordern eine allgemeinere Formulierung, da der Bundesrat nicht nur Empfehlungen für Kontrollen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände abgibt. Es wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Der Bundesrat gibt Emp-