Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
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Prudence OGM, SKS, AefU, SAG, WWF und VKMB fordern daher eine verbindliche muss-
Formulierung.
Absatz 1 Buchstabe c
Die Staatskanzleien TG, JU, GE, LU, SG, BE, NE, GL, AG, NW, SH, SZ, SO, GR, AR, TI und UR, die kantonalen Laboratorien FR, JU, URK und BE, die kantonalen Veterinärämter FR und LU und VKCS wünschen folgende Ergänzung des Buchstabens: "Herkunft (beispielsweise von Rohstoffen)".
Absatz 3
Von breiten Kreisen wird eine Überarbeitung dieses Absatzes gefordert. Die Staatskanzleien LU, JU, SG, GE, BE, NE, TG, AR, AI, GL, SH, SO, GR, AG, NW, SZ, UR, VD und VS, die kantonalen Laboratorien JU, FR, URK und BE, die kantonalen Veterinärämter FR und LU, VKCS, SKS, Pro Natura und WWF finden eine Angleichung mit der Zweckbestimmung angezeigt und fordern eine Ergänzung dieses Absatzes. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: "Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung: a. zum Schutz der Gesundheit, vor allem zum Schutz von besonders gesundheitsgefährdeten Menschen; b. zum Schutz vor Täuschung , vor allem für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können; c. zur Sicherstellung des hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; d. zur Ermöglichung einer sachkundigen Wahl durch die Konsumentinnen und Konsumenten."
Absatz 4
Es wird von den Gastroverbänden AG, BL, FR, LU, SG, TI, GE und BS, Gastrosuisse und hotelleriesuisse befürchtet, dass dieser Absatz zur Einführung eines Ampelsystems führen könnte. Das in der EG diskutierte Ampelsystem wird entschieden abgelehnt, da es die Lebensmittel in gute und schlechte einteilt und die Konsumentinnen und Konsumenten unnötig bevormundet. Economiesuisse argumentiert in eine ähnliche Richtung und lehnt eine Präventionsoffensive und weitergehende Kennzeichnungspflichten ab. PharmaSuisse (Schweizerischer Apothekerverband) und SMS wünschen mit der gleichen Begründung die Streichung des gesamten Absatzes.
Absatz 4 Buchstabe a
SGV, VELEDES, SBKV, SFF und Proviande befürworten die Streichung dieses Buchstabens, da ein zu grosser administrativer Aufwand und die Einführung des Ampelsystems befürchtet werden.
Absatz 5
Die Aufnahme dieser Bestimmung in das LMG wird von der FIAL und SGCI explizit begrüsst. Der mit einer gesundheitsbezogenen Angabe einhergehende Forschungsaufwand rechtfertigt es, dass auf Verordnungsstufe eine Schutzfrist festgelegt werden kann. Wenn die Festlegung einer solchen Frist nicht möglich ist, wird sich die Forschung und Innovation nicht mehr lohnen. Die einzuhaltende Frist gemäss dem erläuternden Bericht beträgt sieben Jahre, in der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 Artikel 26 beträgt die Frist fünf Jahre. Hier ist eine Präzisierung, resp. Anpassung angezeigt.
Ein Teil der Vernehmlassenden (die Staatskanzleien BS und GE, Schweizerischer Obstverband, KVN und SMP) erachten diesen Absatz in einem Lebensmittelgesetz als sachfremd und beantragen demzufolge die Streichung.
Artikel 15 Abgabe- und Anpreisungsbeschränkungen für alkoholische Getränke
Gastroverbände AG, BL, LU, SG, BS, TI, FR und GE, Gastrosuisse, SWBV, Société des encaveurs de vins suisses, Association nationale des coopératives vitivinicoles suisses, Interprofession suisse du vin, Fédération suisse des spiritueux, Association suisse du commerce des vins, Schweizer Brauerei-Verband und SMS begrüssen den Artikel in der vorgeschlagenen Form ausdrücklich.
EKAL, Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme und Verein christlicher Fachleute im Rehabilitations- und Drogenbereich fordern einen sogenannten Sirupartikel. Dieser hält fest, dass mindestens drei verschiedenartige alkoholfreie Getränke angeboten werden müssen, die bei gleicher Menge mindestens 10% billiger sind als das billigste alkoholhaltige Getränk. Die Ver-