Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
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Absatz 1
Die Staatskanzleien BS und GE vertreten die Ansicht, dass dieser Absatz inhaltlich ins Markenschutzgesetz und nicht ins LMG gehört.
Artikel 21 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren
Absatz 1
Die nanotechnologischen Verfahren sind nicht explizit aufgeführt. Die Staatskanzleien TG, AG, SO, GR, NW, SZ, UR, LU, BE und JU, VKCS, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter LU und FR, SKS, Pro Natura, WWF und VKMB regen an, dies noch nachzuholen. Alternativ erwähnen sie die Möglichkeit, im erläuternden Bericht darauf hinzuweisen, dass nanotechnologische Verfahren auch von den aufgezählten Verfahrensarten umfasst sind.
Weiter soll gemäss KF dem Bundesrat explizit die Kompetenz erteilt werden, Stoffe, Verfahren und Lebensmittel zu verbieten.
Absatz 2
Die Grüne Partei Schweiz hält fest, dass in der EU zugelassenes gentechnisch verändertes Saatgut oder auch Lebensmittel nicht in die Schweiz importiert oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Bewilligungsverfahren gemäss LGV und Saatgutverordnung müssen weiterhin massgebend bleiben.
Artikel 22 Risikoanalyse
BIO SUISSE, Coop, Denner, MGB, IG DHS, Pro Natura und SAG sind der Bestimmung gegenüber sehr positiv eingestellt.
Gastroverbände GE, TI, FR, AG, BL, LU, SG und BS, Gastrosuisse, TVL, VSKT, Schweizer Brauerei-Verband, SMS, Forum Konsum, die Staatskanzleien AR, GL, SH, TG, SO, NW, SZ, GR, UR, NE, VS, SG, BS, LU, GE, JU, BE und ZH, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter AG, SO, LU und FR, VKCS, DEMETER, VELEDES, FIAL, Nestlé, Proviande, SFF und SBKV begrüssen zwar den Artikel, sehen aber noch Verbesserungspotential. Es ist einerseits unklar, wer für die Risikoanalyse zuständig ist. Andererseits soll der Wortlaut dem EG-Recht angepasst werden, da es aus dem Wortlaut der Bestimmung zu wenig deutlich hervorgeht, dass es sich bei der Risikoanalyse um einen Prozess aus drei Einzelschritten (Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation) handelt. Weiter wird teilweise moniert, dass beim Risikomanagement gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkt mit einbezogen werden. Dies stellt den Grundsatz in Frage, dass eine Risikoanalyse auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen soll.
Das Amt für Landwirtschaft des Kantons UR sieht diesen Artikel als Innovationsbremse und schlägt als Abschwächung einen zusätzlichen Absatz mit folgendem Wortlaut vor: "Bei traditionellen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen entfällt dieser Artikel."
Absatz 1
Der Begriff "unangebracht" ist gemäss dem kantonalen Veterinäramt AG, VSKT und der Staatskanzlei TG nicht verständlich und sollte präzisiert werden.
Artikel 23 Vorsorgeprinzip
SKS, SBLV, AGORA, Forschungsinstitut für biologischen Landbau, Pro Natura, Grüne Partei der Schweiz, SAG, das kantonale Veterinäramt FR, das kantonale Laboratorium FR, DEMETER, die Staatskanzleien VD, VS und NE, FRC und VKMB sehen in der Einführung des Vorsorgeprinzips eine bedeutende Verbesserung der Lebensmittel-Gesetzgebung.
FIAL, Schweizerischer Obstverband, KF, Coop, SKW, DSM, Denner, IG DHS, MGB, Allianz Ernährung, Centre Patronal, NGO-Allianz Ernährung, Bewegung, Körpergewicht, CardioVascSuisse, VSGF, SFF und SBKV begrüssen die Verankerung des Vorsorgeprinzips zwar, regen aber die explizite Erwähnung des Verhältnismässigkeitsprinzips in Anlehnung an Artikel 7 der EG-Verordnung Nr.
178/2002 an.