Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten

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Absatz 1 Buchstabe a

FIAL möchte diesen Buchstaben gestützt auf ihre vorangehenden allgemeinen Erklärungen ersatzlos streichen.

Absatz 1 Buchstabe b

FIAL und Nestlé regen in Anlehnung an die Bedeutung im deutschen Sprachraum die Ergänzung in Klammern "oder Verkehrsbezeichnung" an.

Absatz 2

Gestützt auf den Antrag zur Streichung von Absatz 1 Buchstabe a wünscht FIAL die Änderung von Absatz 2 in: "Der Bundesrat kann für gewisse verarbeitete Produkte die Angabe des Produktionslandes festlegen." Damit würde man mit einer Positivliste arbeiten und nicht mehr einzelne Ausnahmen von der Deklarationspflicht bewilligen.

Association suisse pour la promotion des AOC-IGG, Switzerland Cheese Marketing AG, SGPV,

AGORA, FROMARTE, SVP, SBV, SBLV, KVN, SMP, Schweizerischer Obstverband und Proviande regen die Streichung dieses Absatzes an.

Economiesuisse, Coop, IG DHS, MGB, Denner und Swisscofel begrüssen die neu geschaffene Flexibilität.

Absatz 5

Pro Natura und WWF verlangen die Streichung dieses Absatzes. Dies ist eine Folge der Forderung, dass auch offen verkaufte Lebensmittel zwingend mit einer Herkunftslandangabe versehen werden müssen.

Artikel 14 Besondere Kennzeichnung

CardioVascSuisse, NGO-Allianz Ernährung, Bewegung, Körpergewicht und Allianz Ernährung wünschen bei der Kennzeichnung einen weitergehenden Schutz für die Jugendlichen.

Die kantonalen Laboratorien FR, JU und BE, kantonalen Veterinärämter FR und LU, Staatskanzleien NE, SO, GR, AG, TG, VD, LU, BE und GE, Pro Natura, WWF, VKCS und SKS verlangen, Artikel 21 Absatz 4 des geltenden LMG in leicht abgeänderter Form ins neue Gesetz zu übernehmen. Sie begründen dies damit, dass der Bund in Zukunft auch Labels anerkennen können soll, die nichts mit der Landwirtschaft zu tun haben, wie beispielsweise Fair-Trade Labels. Sie schlagen folgende Formulierung vor: "Der Bundesrat kann die Voraussetzungen festlegen, denen die Lebensmittel entsprechen müssen, wenn sie mit dem Hinweis auf spezifische Produktionsarten angepriesen werden; es kann sich um die Anerkennung privatrechtlicher Zulassungskriterien handeln."

Proviande regt an, dass die Angabe der Herkunft des Rohstoffes insbesondere bei Fleisch- und Fleischprodukten beibehalten wird und Artikel 14 in Artikel 13 verschoben wird. Zudem verlangt sie, dass der Nährwert ebenfalls in Artikel 13 geregelt wird. Sie macht geltend, dass diese Angaben für das Schweizer Fleisch zentral und äusserst wichtig sind.

Der SBKV macht darauf aufmerksam, dass es für Betriebe, die nur in kleinen Mengen produzieren, fast nicht möglich ist, all diese Angaben überhaupt zu berechnen und anzugeben. Dies würde zu einem nicht bewältigbaren Aufwand führen. Zudem wehrt er sich vehement gegen die Einführung des Ampelsystems.

Absatz 1

Gastroverbände AG, BL, FR, LU, SG, TI, GE und BS, Gastrosuisse und hotelleriesuisse verlangen aus nachfolgenden Gründen die ersatzlose Streichung dieses Absatzes. Sie bemängeln, dass die besondere Kennzeichnung zu einem unverhältnismässigen Aufwand führt und die Menükarten unübersichtlich und gästeunfreundlich werden. Insbesondere wehren sie sich gegen die Deklaration der Zubereitungsart und der Nährwertangabe.

Die kann-Formulierung wird von einem Teil der Vernehmlassenden als zu unverbindlich eingestuft, insbesondere für gentechnisch veränderte Lebensmittel und tierische Produkte aus gentechnisch veränderten Futtermitteln. StopOGM, coordination romande sur le génie génétique, Ecologie libérale,