Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten

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nehmlassenden führen ins Feld, dass die Preise einen wesentlichen Einfluss auf den Konsum haben und in den meisten Kantonen eine sinngemässe Regelung verankert ist, doch in sehr unterschiedlicher Ausprägung und somit eine Vereinheitlichung angezeigt ist.

Absatz 1

Gemäss der Staatskanzlei ZH, EKAL, Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme und Croix bleue romande greift der Begriff "Abgabe" zu wenig weit und sollte durch "Inverkehrbringen" oder "Abgabe und Weitergabe" ersetzt werden.

Absatz 2

Die Werbung für alkoholische Getränke ist in den Kantonen sehr unterschiedlich geregelt. Vom Fachverband Sucht, Public Health Schweiz, Verein christlicher Fachleute im Rehabilitations- und Drogenbereich wird eine einheitliche Regelung gewünscht und sie schlagen vor, die Absätze 2 und 3 mit folgendem Wortlaut zu ersetzen: "Werbung und Sponsoring für alkoholische Getränke ist unzulässig."

Absatz 3

EKAL fordert eine grundlegende Überarbeitung dieses Absatzes. Sie macht insbesondere darauf aufmerksam, dass alkoholfreie Getränke nicht denselben Brand-Namen trägen dürfen wie alkoholhaltige. Dies soll sicherstellen, dass nicht Werbeeinschränkungen umgangen werden können.

Artikel 16 Sicherheit von Gebrauchsgegenständen

Swiss carton geht ausführlich auf das Problem der Kenntnis der Zusammensetzung einer Verpackung ein. Da meistens keine Angaben über die Verpackungszusammensetzung vorliegen, müssen alle Stufen separate Tests durchführen. Es wird geltend gemacht, dass oftmals aus praktischen Gesichtspunkten die Verantwortung für den Konformitätsnachweis an den Nahrungsmittelhersteller delegiert und so die Verantwortung weitergegeben wird. Sie sehen hier Verbesserungspotential, da nicht alle Betriebe genug gross sind um Offenlegungsabkommen abzuschliessen und somit unterschiedliche Voraussetzungen vorherrschen.

Absatz 2

Der Detailhandel (MGB, Coop, Denner und IG DHS) und SKW sehen einen grossen Ermessenspielraum bei der Anwendung des Wortlauts "bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung". Sie begrüssen die im erläuternden Bericht gemachten Eingrenzungen ausdrücklich.

Absatz 3 Buchstabe c

VKMB und SKS machen auf die Problematik der Verpackungen aufmerksam. Sie sehen bei der Verunreinigung von Lebensmitteln durch die Verpackungen eine grosse Gefahr. Es dürfen nur sichere und geprüfte Verpackung verwendet werden. Sie fordern eine Präzisierung dieses Buchstabens, damit Verunreinigungen durch die Verpackung ausgeschlossen werden können.

Absatz 5

Das Laboratorium der URK, die Staatskanzleien NW, UR und SZ regen einen Buchstaben f. mit folgendem Wortlaut an: "für Gebrauchsgegenstände spezielle Prüfmethoden festlegen". Sie begründen diese Forderung damit, dass in gewissen Fällen die alleinige Anwendung von EN-Methoden nicht sinnvoll ist.

Artikel 17 Kennzeichnung und Anpreisung

Gemäss der Grünen Partei der Schweiz ist dieser Artikel unklar formuliert.

Absatz 2

Der SKW lehnt es ab, dass der Bundesrat auch an die Anpreisung von Gebrauchsgegenständen Anforderungen stellen kann. Sie argumentieren, dass dies über die EG-Regelung hinausgeht und zudem Artikel 19 Absatz 3 ausreichend ist.