Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
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Absatz 4
Die Staatskanzleien AG, TG, UR, NW, GR, BS, BE, GE, SZ und JU, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU und VKCS fordern eine klarere Regelung bezüglich des Verhältnisses der Kantonstierärzte und der Kantonschemiker.
FROMARTE lehnt im Gegensatz zur Staatskanzlei SO die Bestimmung zu den Trinkwasserinspektorinnen und –inspektoren ab.
Absatz 5
Schweizer Brauerei-Verband, SMS, SGV, die Staatskanzleien LU, BE, JU, TG, NW, SZ, SO, GR und UR, das kantonale Veterinäramt LU, die kantonalen Laboratorien JU, URK und FR fordern die ersatzlose Streichung des Absatzes. Es sei bereits in der Bundesverfassung festgeschrieben, dass sich die Kantone organisieren müssen, dieser Absatz führe somit höchstens zu Missverständnissen. Alternativ schlagen sie vor, den bisherigen Artikel 39 LMG ("Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.") unverändert zu übernehmen.
Artikel 47 Koordination und Leitung
Die Staatskanzleien AR, AI, VD, GL und SH beantragen, den gesamten Artikel zu streichen, da die Artikel 46 und 48 ausreichend sind. Alternativ könnte man auch die Absätze 1 und 2 streichen.
Absätze 1 und 2
Die kantonalen Laboratorien FR, JU, URK und BE, die Staatskanzleien TG, NW, SZ, SO, UR, JU, TI und LU, Schweizer Brauerei-Verband, SMS, das kantonale Veterinäramt LU und VKCS stellen fest, dass diese Absätze identisch mit Artikel 46 Absatz 5 sind und demzufolge ersatzlos gestrichen werden können.
Absätze 3 und 4
Kantonales Veterinäramt BL, die Staatskanzleien NE, TG, GE und LU, TVL und VSKT fordern in den Absätzen 3 und 4 den Begriff "Kontrolle" durch "Vollzug" ersetzen. Zudem wird teilweise, neben weiteren kleinen redaktionellen Anpassungen, gefordert, dass die Begriffe "fachlich" und "unabhängig" gestrichen werden, da sie widersprüchlich und ungenau sind.
Artikel 48 Anforderungen an das Personal der Kontrollorgane
VELEDES fordert, dass die Schweigepflicht für die mit dem Vollzug betrauten Personen weiterhin beibehalten wird.
Die Staatskanzlei BS ist der Ansicht, dass im Artikel darauf hingewiesen werden sollte, dass, wie im erläuternden Bericht zu Artikel 47 LMG ausgeführt, auch Personen mit Leitungsfunktionen eine entsprechende Ausbildung nachweisen, resp. durchlaufen müssen.
Artikel 49 Aus- und Weiterbildung
Eine Harmonisierung mit der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst (SR 916.402) wird von den Staatskanzleien TG, AR, AI, GL, SH, NW, SZ und UR, TVL, SKT, dem Kantonstierarzt der URK, dem Laboratorium der URK, dem kantonalen Veterinäramt AG, BL und FR gefordert.
Absatz 2
Gemäss den Staatskanzleien TG, TI und GE sollen sich Bund und Kantone die Kosten teilen.
Die Staatskanzlei BS fordert, dass die Kosten durch den Bund getragen werden, die Kantone aber subsidiär mithelfen.