Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten

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fehlungen darüber ab, wie Kontrollen nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik durchzuführen und zu beurteilen sind."

Absatz 3

Nestlé verlangt die Streichung des dritten Absatzes. Sie begründet dies damit, dass verbindliche Untersuchungsmethoden ein Handelshemmnis mit dem Ausland darstellen können und dies verhindert werden muss.

Artikel 31 Fleisch- und Schlachttieruntersuchung

Der bisherige Titel "Schlachttier- und Fleischuntersuchung" ist gemäss der Tierärztlichen Vereinigung für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, den Staatskanzleien TG, ZH, AI, GL, SH, AR, BS, GE, GR, LU, BE und SG, den kantonalen Veterinärämtern AG, SO, BL und LU und VSKT beizubehalten. Diese Formulierung werde üblicherweise verwendet und entspreche auch der praktischen Abfolge.

Absatz 1

Die Staatskanzleien AI, GR, ZH, TG, AR, GL, SH, LU, BE, GE und SG, die kantonalen Veterinärämter AG, SO, FR und LU, VSKT und TVL fordern, dass zusätzlich die Schlachttiere aufgenommen werden und schlagen folgenden Wortlaut vor: "… untersucht die Schlachttiere und nach der Schlachtung das Fleisch von…".

Absatz 1 Buchstabe b

Der SFF regt folgende Formulierung an: "Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden, wenn sie in grossen Mengen geschlachtet werden." Mit dieser Änderung wird der geltende Wortlaut des Lebensmittelgesetzes übernommen, der SFF würde dies sehr begrüssen.

Absatz 3 Buchstaben a und b

Von den Staatskanzleien ZH, GR, BS, LU und BE, TVL, VKST, den kantonalen Veterinärämtern AG und LU wird gefordert, dass die Buchstaben a und b zusammengeführt werden, aber inhaltlich nichts angepasst wird.

Die Staatskanzlei GE beantragt, den Buchstaben a ganz zu streichen.

Absatz 3 Buchstabe c

Die Staatskanzleien GR, VD, AG, NE, BS, GE und LU, TVL, VSKT, die kantonalen Veterinärämter AG, SO und LU möchten beim Geflügel noch die Kaninchen ergänzen.

Absatz 4 Buchstabe c

Die Staatskanzlei AG regt an, die Kaninchen zu integrieren.

Artikel 32 Kontrollergebnis

VSKT, die kantonalen Veterinärämter AG, BL und FR beantragen, dass dieser Artikel mit Artikel 29 Absatz 5 abgeglichen wird.

Absatz 1

Die Staatskanzleien BE, LU, GE, JU, NW, SZ, SO, GR, UR, AG, TG, VS und VD, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter LU, SO und FR und VKCS erachten es als positiv, dass das Ergebnis der Kontrolle nicht mehr an Ort und Stelle mitgeteilt werden muss, sondern später schriftlich übermittelt werden kann.

Absatz 2

Denner, Coop, MGB und IG DHS begrüssen es ausdrücklich, dass nicht beanstande Proben weiterhin vergütet werden.

Das Wort "beanstandet" wird gemäss Staatskanzlei BS in diesem Absatz das erste Mal erwähnt, es wäre daher sinnvoller, Artikel 33 dem Artikel 32 voranzustellen, damit dieses Wort bereits definiert ist.