Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten

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Absatz 2

Die Staatskanzlei GE erachtet es als sehr problematisch, wenn eine akkreditierte Stelle im Ausland eine Bescheinigung ausstellt und beantragt die Streichung von "oder eine akkreditierte Stelle".

Artikel 40 Grundlagenbeschaffung

SKW erachtet den Aufwand für die Firmen, der durch die Erhebungen des Bundes entsteht, als unverhältnismässig und beantragt die Streichung des gesamten Artikels.

Nach Ansicht des kantonalen Veterinäramtes BL ist es nicht die Aufgabe der Bundesämter, die Übersicht über den Markt zu gewinnen. Sie beantragen die Streichung dieses Ziels.

Die Staatskanzleien ZH, NW, SZ, UR, GR, AR, GL, SH, AI, NE, VD, TG, AG, BE, LU, SG, JU und GE, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter LU und FR und VKCS vertreten die Meinung, dass die vorgeschlagene Formulierung zu Doppelspurigkeiten führt und der Titel nicht passend sei. Sie schlagen folgende Formulierung vor: "Besondere Erhebungen", "Das Bundesamt kann Abklärungen durchführen, um die Übersicht über den Markt zu erhalten und um zu überprüfen, ob regulatorischer Handlungsbedarf besteht. Es kann dazu mit den Kantonen zusammenarbeiten."

Artikel 41 Vollzug in der Armee

Die Streichung des Artikels wird von den Staatskanzleien LU, BE, JU, NE, TG, VD, AR, AI, GL, NW, SH, SZ, SO, GR, TI und UR, den kantonalen Laboratorien FR, JU, URK und BE, dem kantonalen Veterinäramt LU und VKCS gefordert. Sie machen geltend, dass ortsfeste Anlagen wie alle Betriebe durch die Kantone zu kontrollieren sind. Es gebe keine Argumente, die für eine Kontrolle durch den Bund sprechen würden.

Artikel 42 Aufsicht und Koordination

Absatz 1

Forschungsinstitut für biologischen Landbau und Verband Schweizerischer Gemüseproduzenten fordern Massnahmen, damit die Einheitlichkeit des Vollzugs gewährleistet ist.

Absatz 2

Es wird von den Staatskanzleien ZH, TG, AR, AI, GL, SZ, NW, SO, SH, GR, UR, AG, NE, ZG, LU, JU, GE und BS, VKCS, den kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU und den kantonalen Veterinärämtern LU und FR gefordert, dass der Bund nur koordiniert, wenn ein gesamtschweizerisches Interesse daran besteht. Dieser Zusatz ist nötig, da die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit nicht in jedem Fall koordiniert werden müssen.

Absatz 3

Die kann-Formulierung wird von der KVN, SBV und SBLV als zu mild und unverbindlich eingestuft.

Absatz 4 Buchstaben b und c

Nach den Staatskanzleien TG, AR, GL, NW, SZ, SO, GR, UR, AI, SH, AG, VD, VS, ZH, BS, BE, LU, SG, GE, TI und JU, VKCS, den kantonalen Laboratorien BE, JU, URK und FR und den kantonalen Veterinärämtern LU und FR sind diese Bestimmungen obsolet.

Absatz 5

Die Staatskanzleien ZH, NE, AR, AI, GL, SH, AG, NW, SZ, SO, TG, GR, UR, VD, JU, BS, BE, TI und LU, VKMB, die kantonalen Laboratorien FR, JU, URK und BE, die kantonalen Veterinärämter FR und LU, SKS, VKCS, Schweizer Brauerei-Verband, SBKV und SMS fordern die Aufnahme des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003.

Das Chemikalien- und Gewässerschutzgesetz sollen gemäss den Staatskanzleien AR, AI, GL und SH auch in die Aufzählung integriert werden.