Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
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Artikel 55 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
Absatz 3
Die Staatskanzlei ZH fordert einen dahingehenden Verweis, dass beim Datenaustausch von kantonalen Behörden die kantonalen Datenschutzgesetze anwendbar sind. Wenn kantonale Behörden Daten bearbeiten, kommt für den formellen Teil das Datenschutzgesetz des bearbeitenden Kantons zur Anwendung und es können somit keine Vorgaben in einem Bundesgesetz gemacht werden.
Artikel 56 Zentrales Informationssystem
Die Staatskanzleien VS, NE und ZH werfen die Frage auf, ob ein solches Informationssystem überhaupt einen Sinn und Zweck hat oder ob es auch weggelassen werden könnte.
Die Staatskanzleien VS, AR, AI, GL, SH, GR, SO, NW, SZ, UR, NE, ZG, BS, GE, JU, SG, BE und LU, die kantonalen Laboratorien FR, JU, URK und BE, VKCS, die kantonalen Veterinärämter FR, LU und SO und SBLV fordern eine klare Regelung bezüglich der Finanzierung, resp. dass der Bund die gesamten Kosten übernimmt.
Absatz 1
Die kantonalen Veterinärämter FR, BL und SO, VSKT, das Laboratorium der URK, die Staatskanzleien NW, SZ, UR, TG und ZG und der Kantonstierarzt der URK regen eine verbindlichere Formulierung an, damit der Bund ein solches System zwingend betreiben muss. Diese Absicht wurde auch deutlich in der Botschaft kundgetan.
Absatz 3
Die Staatskanzlei ZH verlangt eine Ergänzung mit Aufbewahrungs- und Löschfristen. Die Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als sie für die Erfüllung der im Lebensmittelgesetz umschriebenen Aufgaben notwendig sind und dem ursprünglichen Zweck der Sicherung dienen.
Die Staatskanzleien TG, AI, LU, BE, JU, GE, AR, GL, NW, SH, SZ, SO, GR, UR und NE, die kantonalen Veterinärämter LU und FR, die kantonalen Laboratorien BE, JU, URK und FR und VKCS regen an, dass der Bundesrat die Details dieses Informationssystems in Absprache mit den Kantonen regelt, da es sich um ein partnerschaftliches Verhältnis handeln soll.
Artikel 57 Vergehen und Verbrechen
Der vorgesehene Strafrahmen wird von den Staatskanzleien TG, AR, AI, GL, SH, SO, AG, NW, SZ, GR, UR, NE, ZG, BE, LU und JU, den kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, den kantonalen Veterinärämtern AG, LU, SO und FR, VSKT, TVL und VKCS als zu mild erachtet. Es wird eine generelle Erhöhung gefordert.
Der Verein christlicher Fachleute im Rehabilitations- und Drogenbereich fordert die ausdrückliche Erwähnung, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert wird, wer gegen die im Lebensmittelgesetz enthaltenen Bestimmungen bezüglich der alkoholischen Getränke verstösst.
Artikel 58 Übertretungen
Die Staatskanzleien TG, AR, AI, GL, SH, SO, AG, NW, SZ, GR, UR, NE, ZG, BE, LU, TI und JU, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter SO, LU, BL und FR, SKS und VKCS fordern eine Erhöhung des zu milden Strafrahmens.
Absatz 1
Verstösse/Widerhandlungen gegen Anordnungen der Vollzugsbehörde sollen auch im Übertretungskatalog aufgeführt werden. Dieser Vorschlag wurde von den kantonalen Veterinärämtern AG und FR, den Staatskanzleien NE, AR, GL, SH, TG, ZG und GE, TVL und VSKT angebracht.