Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
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Absatz 1 Buchstabe a
Das Laboratorium der URK, die Staatskanzleien NW, SZ, UR, GL, SH, ZH, TG, GE, SG und BS, die kantonalen Veterinärämter AG, BL und FR, TVL und VSKT fordern eine Ergänzung mit der Primärproduktion.
Absatz 1 Buchstabe h
Der SBKV ist im Unklaren, ob die Abgabe von Bäckerei- und Konditoreiprodukten mit Alkohol auch darunter fällt. Sie erachten eine diesbezügliche Präzisierung angebracht.
Absatz 1 Buchstabe k
Es gibt neu auch für andere Lebensmittel als alkoholische Getränke Werbebeschränkungen, insbesondere für Säuglingsanfangsnahrung. Die Staatskanzleien ZH, JU, BE, LU, GE, SG, SZ, UR, NW, SO, GR, AG und NE, die kantonalen Veterinärämter SO, LU und FR, TG, die kantonalen Laboratorien BE, FR, JU und URK, SKS, Schweizer Brauerei-Verband, SMS und VKCS schlagen vor, dass entweder eine Ergänzung mit der Säuglingsanfangsnahrung eingebaut wird oder die Norm generell verfasst wird, so dass alle auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände darunterfallen.
Absatz 4
FIAL und FROMARTE begrüssen es ausdrücklich, dass in leichten Fällen auf Strafverfolgung und somit Bestrafung verzichtet werden kann. Der SBKV regt eine Präzisierung an, was unter einem leichten Fall zu verstehen ist.
Artikel 60 Strafverfolgung
Die Staatskanzlei BS stellt fest, dass eine Bestimmung zu den Verfahrenskosten, analog dem geltenden Art. 51 LMG, fehlt.
Absatz 3
Die Staatskanzlei AG regt an, dass nicht einzelne Bundesbehörden aufgeführt werden, sondern nur das "zuständige Bundesamt" ins Gesetz aufgenommen wird.
Absatz 5
Der Kantonstierarzt der URK, die kantonalen Laboratorien URK und FR, die kantonalen Veterinärämter AG, SO, BL und FR, die Staatskanzleien NE, NW, UR, ZH, TG, AG, NE, AI, AR, GL, SH, ZG, GE und BS, VSKT und TVL fordern eine Neuformulierung: "Die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Organe haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei." Sie erachten es als überflüssig, dass diese Eigenschaft durch die Kantone noch verliehen werden muss.
Artikel 62 Kantonales Verfahren
VELEDES und SFF beurteilen die Fachkenntnisse der für die Beurteilung von Einsprachen zuständigen Beschwerdeinstanzen teilweise als mangelhaft. Sie beantragen, dass für die Beurteilung der Einsprachen bei Bedarf eine Fachmeinung ausserhalb der Behörde eingeholt werden kann.
Artikel 64 Fristen
Absatz 1
Die Einsprachefrist von zehn Tagen wird für den Bereich der Fleischkontrolle als zu lang erachtet. Die Staatskanzleien SG, BE, GR, ZH, AR, GL, SH und NE, die kantonalen Veterinärämter ag und
FR,VSKT und TVL fordern zumindest für den Bereich der Fleischkontrolle eine Verkürzung auf fünf Tage.
Switzerland Cheese Marketing AG, die Staatskanzlei TG, Coop, Denner, IG DHS, MGB und FRO-MARTE begrüssen die Verdoppelung der Einsprachefrist ausdrücklich.
FIAL erachtet eine Einsprachefrist von 20 Tagen als angemessen.