Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten
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lage für den Erlass der Schlachtgewichtsverordnung (SR 817.190.4) an anderer Stelle geschaffen wird.
Artikel 11 Schlachtanlagen
Die Staatskanzleien BE, LU, JU, AI, GL, AG, NW, SH, SZ, SO, UR, TI und TG, VKCS, TVL, VSKT, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter AG, LU, BL und FR, Pro Natura und WWF beantragen die Streichung dieses Artikels. Sie machen geltend, dass der Inhalt bereits von Artikel 9 erfasst wird.
Artikel 12 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe
Absatz 1
Gastroverbände FR, TI, AG, BL, GE, LU, SG und BS, Gastrosuisse, VELEDES und SGV befürchten, dass künftig sämtliche und somit auch gastgewerbliche Betriebe unter die Bewilligungspflicht fallen könnten, da die Bewilligungspflicht für alle Betriebe gilt, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen. Sie setzen sich gegen diese Regelung zur Wehr und befürworten die Einschränkung der Bewilligungspflicht auf Betriebe die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern. Dies entspricht einer Übernahme des bisherigen Wortlauts von Artikel 17a Absatz 1 LMG.
Absatz 3
Es stellt sich für einen Teil der Vernehmlassenden die Frage, ob sich die Ausnahme auf die Absätze 1 und 2 bezieht oder nur auf einen von ihnen. Gemäss den Staatskanzleien AR, AI, GL und SH, VSKT und dem kantonalen Veterinäramt AG ist hier eine Präzisierung notwendig.
SKS und VKMB werfen die Frage auf, ob eine Definition der Betriebe mit einem geringen Risiko vorhanden ist. Ansonsten regen sie eine präzisere Umschreibung an.
Absatz 3 Buchstabe a
Swisscofel wünscht die Streichung des Buchstabens a. Es ist unfair, die Primärproduzenten gegenüber gewerblichen und gastronomischen Betrieben zu bevorzugen und so eine Ungleichbehandlung zu schaffen.
Artikel 13 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht
Die Grüne Partei der Schweiz erachtet die Regelung der Deklaration als unklar und regt eine Überarbeitung an. Sie verweist mit demselben Kommentar auch auf die Artikel 14 und 17 LMG.
Die gegenüber der Deklarationspflicht für vorverpackte Lebensmittel lockereren Bestimmungen für offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel werden von den Konsumentenorganisationen bemängelt. VKMB, WWF, Pro Natura, Schweizerischer Obstverband, Verband Schweizerischer Gemüseproduzenten, KVN, SBV, SBLV und SKS fordern, dass das Produktionsland auch bei offen verkauften Lebensmitteln am Besten in schriftlicher Form angegeben werden muss. Sie fordern zusätzlich die Deklaration der Herkunft der Rohstoffe.
Die FIAL hat ausführlich zu diesem Aspekt Stellung bezogen. Sie verweist auf das geltende EG-Recht, welches die Pflicht zur Angabe des Produktionslandes und der Herkunft nur aufgrund einzelstaatlicher Massnahmen als Ausnahme vorsieht. Sie bemängeln, dass der Entwurf des neuen Lebensmittelgesetzes dem nicht Rechnung trägt und insbesondere einen Ausnahmekatalog vorschreibt und nicht eine Liste festlegt, bei welchen Produkten eine Angabe zwingend notwendig ist. Sie argumentieren auch, dass es für Konsumenten bei industriell verarbeiteten Erzeugnissen nicht von Bedeutung ist, was für eine Herkunft ein Produkt hat. Dies ist lediglich bei wenigen sensiblen Produkten angebracht. FIAL führt auch ins Feld, dass die Pflicht, diese Angaben zu machen, einen Kostenfaktor darstellt. Wenn ein Produkt nicht immer am gleichen Ort hergestellt wird, müssen verschiedene Verpackungen verfügbar sein. Wenn zusätzlich noch die Herkunft der Rohstoffe deklariert werden muss, verteuert dies einerseits die Verpackung und schränkt andererseits bei der Rohstoffbeschaffung ein. Diese Zusatzkosten werden dann auf die Konsumenten überwälzt und müssen von diesen getragen werden.