Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 36 Seiten

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len Veterinärämter FR und LU, die kantonalen Laboratorien FR, JU, URK und BE, FRC und Grüne Partei der Schweiz. SGCI, Gastroverbände AG, BL, BS, LU und SG, Gastrosuisse und economiesuisse, stellen aber fest, dass der Vollzug dieser Regelung noch unklar ist und keinesfalls zu einer Verschärfung der bisherigen Regelungen führen darf. Insbesondere stellt sich die Frage des Verhältnisses zur heute geltenden Badewasser-Verordnung.

Für einen umfassenderen Schutz und damit die Aufnahme von Seen und Gewässern haben sich die Staatskanzleien NE und VD, ACSI und KF ausgesprochen.

Absatz 2

KF, die Staatskanzleien TG, BE, BS, LU, JU, NW, SZ, SO, GR, UR, AG und VD, die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter LU und FR, VKCS und SKS fordern, diesen Artikel zu streichen oder durch eine andere Formulierung zu ersetzen (Änderungsvorschläge: "Nicht als Gebrauchsgegenstände gelten Gegenstände, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen"; "Bei Gebrauchsgegenständen ist die Anpreisung als Heilmittel verboten"; "Gebrauchsgegenstände dürfen nicht als Heilmittel angepriesen werden"). Die Staatskanzleien ZH und SG fordern eine Streichung ohne Alternative einer anderen Formulierung. Als Begründung dafür wird hauptsächlich erwähnt, dass viele Gegenstände als Heilmittel angepriesen werden, die gar keine Heilmittel, sondern Gebrauchsgegenstände sind (z.B. Zimtsohlen, Decken, Kosmetika). In der LGV werde ausgeführt, dass Gebrauchsgegenstände nicht als Heilmittel angepriesen werden dürfen.

Artikel 7 Lebensmittelsicherheit

Die kantonalen Laboratorien BE, FR, URK und JU, die kantonalen Veterinärämter LU und FR, die Staatskanzleien TI, NW, SZ, SO, GR, UR, AG, SG, BE, JU, GE, LU, BS, NE, VS, TG, VD, SO, LU, BS, AI, GL und SH, KF und VKCS stellen fest, dass keine Höchstwerte mehr statuiert werden, stattdessen Artikel 7 ins neue Lebensmittelgesetz eingefügt wurde. Sie bemängeln, dass aus der EG-Verordnung 178/2002 nicht alle Definitionen übernommen wurden und diese somit noch zu ergänzen sind.

Economiesuisse, FDP, Association suisse du commerce des vins, Fédêration suisse des spiritueux, Société des encaveurs de vins suisses, Interprofession suisse du vin, Association nationale des coopératives vitivinicoles suisses und Schweizerischer Drogistenverband begrüssen die Abschaffung des Positivprinzips ausdrücklich.

VKMB, SKS und Pro Natura stellen den Antrag, einen neuen Artikel mit den Bestimmungen zur Gentechnik einzuführen ("Artikel 7bis: Für Gentechnisch veränderte Lebensmittel sowie für tierische Produkte aus Fütterung mit Gentechnisch veränderten Futtermitteln müssen: a. ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden; b. verpackte oder offen verkaufte Lebensmittel gekennzeichnet sein.").

Absatz 3 Buchstabe b

Der Detailhandel (Coop, Denner, IG DHS und MGB) hält fest, dass bei der Auslegung dieses Artikels vom bestimmungsgemässen Gebrauch auszugehen ist und ein allfälliger Fehlgebrauch sicherlich nicht darunter fällt.

Absatz 3 Buchstabe c

Groupement Suisse des Spiriteux de Marque wehrt sich gegen übermässig administrative Regelung und befürchtet, dass in Verbindung mit den Ausführungen im erläuternden Bericht gewisse alkoholische Getränke gänzlich verboten werden.

Absatz 4

Gastroverbände AG, BL, LU, SG, BS, FR, TI und GE und Gastrosuisse erachten die Kompetenzzuweisungen an den Bundesrat als zu umfassend und zu summarisch. Gemäss ihrer Ansicht sollte der Bundesrat lediglich die Kompetenz haben, Lebensmittel, Verfahren und Stoffe zu verbieten und nicht die Sicherheit an Lebensmitteln festzulegen.

Die Staatskanzleien ZH, TG, GL, SH, NW, SZ, GR, UR, AG, SG, JU, BE und LU, die kantonalen Laboratorien JU, FR, URK und BE, die kantonalen Veterinärämter FR und LU, VKCS, SKS und KF re-