Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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Daten zum Verlängerungsentscheid in den Besitz Belgiens über, während die Schweiz im Besitz der von ihr vorgängig erfassten Daten bleibt.

Abs. 3

Kopiert eine für das Visumverfahren zuständige Behörde bereits im C-VIS erfasste Fingerabdrücke, wird sie zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes.

Abs. 4

Muss ein Gesuch wegen Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer Familie mit anderen Gesuchen verknüpft werden, werden sämtliche Daten einem einzigen Staat zugeordnet. Nur dieser Staat kann zudem Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Mitgliedern der Gruppe erstellen oder diese korrigieren.

Abs. 5

Nur der Staat im Besitz eines Datensatzes zu einem Visumgesuch ist berechtigt, diesen mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person zu verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen zu löschen.

4. Kapitel Berechtigung zum Online-Zugang

Art. 10 Online-Zugangsberechtigung zum nationalen Visumsystem

Hier wird genau geregelt, welche Dienststellen über eine Zugangsberechtigung zum neuen nationalen Visumsystem verfügen. Artikel 10 konkretisiert Artikel 109c AuG. Die Zugangsberechtigungen werden in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung ausführlich bestimmt. In diesem Anhang wird festgelegt, welche Daten im nationalen Visumsystem enthalten sind, und die entsprechenden Abfrage- und Bearbeitungsberechtigungen werden festgelegt. (Siehe Erläuterungen zu Anhang 2 am Ende dieses Dokuments.)

Abs. 1 Bst. a

Es muss insbesondere festgelegt werden, dass beim BFM die Abteilung Zulassung und Aufenthalt im Rahmen ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa und Reisedokumente Zugang zu den Daten haben muss. Auch für die Personenidentifikation im Migrationsbereich ist ein Zugang zum nationalen Visumsystem erforderlich. Der Direktionsbereich Asyl und Rückkehr hat im Rahmen der Prüfung der Asylgesuche Zugang zum System. Die Registratur muss zur Archivierung Zugang haben, die Sektion Informatik und Statistik zur Erstellung von Visastatistiken.

Die Abteilung Zulassung und Arbeitsmarkt schliesslich hat Zugang zum nationalen Visumsystem, um Gesuche im Bereich des Ausländerrechts prüfen zu können.

Abs. 1 Bst. b–g

Die unter den Buchstaben b, c, e, f und g vorgesehenen Zugangsberechtigungen entsprechen den Berechtigungen im aktuellen System EVA, einem Subsystem von ZEMIS. Die schweizerischen Behörden müssen im neuen nationalen Visumsystem über dieselben Berechtigungen verfügen.

In Artikel 11 Buchstabe d hingegen ist ein neuer Zugang für die Konsularischen Angelegenheiten der Direktion für Ressourcen des EDA vorgesehen. Dieser Zugang ist gerechtfertigt und soll zu einer effizienteren Bearbeitung der Beschwerden im Rahmen der