Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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Grundsätzlich dürfen keine Daten, die aus dem C-VIS bezogen werden, im nationalen Visumsystem gespeichert werden.

Abs. 2

Artikel 24 Absatz 2 sieht eine Ausnahme vom Verbot der Speicherung von Daten des C-VIS im nationalen Visumsystem vor. Die aus dem C-VIS bezogenen Daten dürfen nur in nationalen Dateien gespeichert werden, wenn dies in einem Einzelfall erforderlich ist und dem Zweck des C-VIS (vgl. Art. 30 der VIS-Verordnung) sowie den entsprechenden Rechtsbestimmungen – insbesondere in Bezug auf den Datenschutz – entspricht; die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, als dies für den betreffenden Fall notwendig ist. In Artikel 4 Absatz 2 DSG ist diesbezüglich vorgesehen, dass die Datenbearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss.

Abs. 3

In diesem Absatz wird bestimmt, dass die Behörden nach den Artikeln 15 und 16 der vorliegenden Verordnung die von der Einsatzzentrale fedpol erhaltenen Daten vernichten müssen, ausser wenn und solange diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zwecke des VIS-Beschlusses erforderlich sind, demgemäss solange der Einzelfall bearbeitet wird (vgl. Art. 13 des VIS-Beschlusses).

Abs. 4

Eine den Absätzen 1–3 der vorliegenden Bestimmung widersprechende Verwendung der Daten wird im Sinne von Artikel 120d AuG als Datenmissbrauch betrachtet.

Art. 25 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Abs. 1

Die im nationalen Visumsystem oder im C-VIS bearbeiteten Daten dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen grundsätzlich nicht bekanntgegeben werden. Unter den entsprechenden Begriff «Übermittlung» nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 der VIS-Verordnung fällt auch das Zurverfügungstellen von Daten in Einzelfällen.

Abs. 2

Das BFM darf die beantragten Informationen im Einzelfall Drittstaaten oder internationalen Organisationen bekanntgeben. Die Bedingungen, unter denen die Daten des C-VIS bekanntgegeben werden dürfen, sind in Artikel 31 der VIS-Verordnung geregelt. Es dürfen nur bestimmte Daten übermittelt werden. Diese sind in Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannt.

Die internationalen Organisationen werden im Anhang der VIS-Verordnung genau aufgelistet: das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das Rote Kreuz.

Abs. 3

In Bezug auf die Bekanntgabe oder das Zurverfügungstellen von Daten des nationalen Visumsystems ist das BFM nicht gehalten, entsprechende Anfragen zu beantworten und von sich aus Auskunft zu erteilen. Hier muss auf Artikel 105 AuG verwiesen werden, gemäss welchem Drittstaaten und internationalen Organisationen Daten bekanntgegeben werden können. Die Bekanntgabe von ZEMIS-Daten an Dritte richtet sich nach Artikel 15 BGIAA; in diesem wird ebenfalls auf Artikel 105 AuG verwiesen.