Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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wurden. Im Gegensatz zu Artikel 23 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung wird in diesem Artikel nicht auf das nationale Visumsystem verwiesen.

Art. 21 Speicherung der Daten des C-VIS

Dieser Artikel entspricht wortwörtlich Artikel 24 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.

Art. 22 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale

Organisationen

Im Gegensatz zu Artikel 25 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung behandelt Artikel 22 nur die Bekanntgabe von Daten des C-VIS an Drittstaaten oder internationale Organisationen. Die Bekanntgabe von Visumdaten des Systems ZEMIS wird durch die bereits bestehenden Gesetzesgrundlagen und insbesondere Artikel 105 AuG geregelt.

Art. 23 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens

Dieser Artikel entspricht genau Artikel 26 der unter 2.1. erläuterten Verordnung. Es wird auf die Erläuterungen oben verwiesen.

2. Abschnitt Rechte betroffener Personen

Art. 24 Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung und Löschung der Daten

Obwohl die Artikel 6 BGIAA und Artikel 19 der ZEMIS-Verordnung gelten, wird in Artikel 24 der vorliegenden Verordnung das Recht auf Auskunft über die Daten des C-VIS, das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten und das Recht auf Berichtigung und Löschung von ans C-VIS übermittelten Daten festgehalten.

Inhaltlich entspricht dieser Artikel im Wesentlichen Artikel 27 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung. Hier wird jedoch nicht auf das nationale Visumsystem verwiesen.

Art. 25 Informationspflicht

Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen Artikel 28 der unter 2.1. erläuterten Verordnung. Hier wird jedoch erwähnt, dass schriftlich über den Inhaber der Datensammlung und den Zweck der Bearbeitung der Daten im System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa (EVA) von ZEMIS und im C-VIS informiert werden muss.

Art. 26 Schadenersatz

Dieser Artikel entspricht dem unter Punkt 2.1. erläuterten Artikel 29. Hier geht es jedoch um den Betrieb in Bezug auf die Visumdaten im Rahmen von ZEMIS und nicht des nationalen Visumsystems.