Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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Art. 26 Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Visumerteilung
In Artikel 26 wird Artikel 98b Absatz 3 AuG konkretisiert. Es soll bestimmt werden, unter welchen Bedingungen externe Dienstleistungserbringer bestimmte Aufgaben im Rahmen der Visumerteilung erfüllen dürfen. Die erwähnten Bedingungen basieren grösstenteils auf der Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschliesslich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen23. Diese Verordnung wurde in den Visakodex aufgenommen, insbesondere in den Artikeln 42 und 4324.
Abs. 1
Das EDA und das BFM müssen sicherstellen, dass im Staat, in dem ein Dienstleistungserbringer beauftragt werden soll, ein angemessener Datenschutz garantiert ist. Eine absolute Datenschutzgarantie kann nicht gewährleistet werden. Deshalb ist genau zu bestimmen, in welchen Staaten ein Dienstleistungserbringer aus Sicht der Schweiz engagiert werden kann.
Abs. 2
Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern eine Vereinbarung nach Anhang X des Visakodex ab. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorgesehen, dass nur die Botschaft Inhaberin der Datensammlung ist. Zudem müssen die erhobenen Daten spätestens 30 Tage nach dem Termin in der Botschaft gelöscht worden sein. Die Datenübermittlung hat zwingend auf gesichertem Weg zu erfolgen. Jeglicher Verstoss eines Unternehmens gegen die Vertraulichkeitsklausel kann zur umgehenden Vertragsauflösung sowie zu einer Konventionalstrafe (Busse) führen. In diesem Fall muss das Unternehmen die Daten unverzüglich vernichten. Mit dieser vertraglichen Regelung wird gewährleistet, dass die Unternehmen die schweizerischen Gesetzesvorschriften zum Datenschutz einhalten.
Abs. 3
Das EDA muss verschiedene Überprüfungen betreffend die Qualität der Arbeit der externen Dienstleistungserbringer vornehmen. Es muss namentlich prüfen, ob die Vereinbarung im Sinn von Artikel 43 Absatz 11 des Visakodex korrekt durchgeführt wird. Dem externen Dienstleistungserbringer sind die Kenntnisse zu vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten zu können. Schliesslich ist sicherzustellen, dass die Datenübermittlung im Sinn von Artikel 44 des Visakodex auf gesichertem Weg erfolgt.
Abs. 4
Wird mit anderen Schengen-Staaten zusammengearbeitet und derselbe Dienstleistungserbringer geteilt, so werden die Aufgaben nach Absatz 3 gemeinsam erfüllt.
Abs. 5
23 ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 1 24 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.