Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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Folgen, die dies auf das C-VIS haben kann. Folglich muss die Haftung in der vorliegenden Verordnung geregelt werden. Personen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des nationalen Visumsystems Schaden erleiden, haben einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser Anspruch sowie das entsprechende Verfahren werden durch das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)27 geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz die Frage der Schadenersatzforderungen in Verbindung mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems (SIS) in diesem Gesetz geregelt. Die einschlägigen Artikel sehen unter anderem – unabhängig von der Person, die den Schaden verursacht hat – eine Kausalhaftung des Bundes vor, verbunden mit der Möglichkeit, auf den Kanton zurückzugreifen, bei dem die verantwortliche Person angestellt ist. Es ist sinnvoll, die für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS geltenden Artikel des Verantwortlichkeitsgesetzes auch hier analog anzuwenden, da es sich ebenfalls um ein Schengen-Informationssystem handelt.

3. Abschnitt Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 30 Datensicherheit

Dieser Artikel entspricht der Regelung, die im Bereich Datensicherheit für Datenbanken üblich ist, so zum Beispiel in Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der ZEMIS-Verordnung28. Die genauen organisatorischen und technischen Massnahmen werden im Bearbeitungsreglement festgelegt.

Art. 31 Statistiken

Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Schweiz den verschiedenen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Statistiken übermitteln und somit ihre Meldepflichten erfüllen kann. Bestimmte Vereinigungen im Tourismusbereich oder interessierte Dritte können Statistiken zur Anzahl der erteilten Touristenvisa oder zu den Visa im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten.

Art. 32 Datenschutzberatung

Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften fällt in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Diese oder dieser ist für die Koordination zuständig und unterstützt – hauptsächlich im Sinne von Artikel 23 VDSG – die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter, d. h. vor allem des BFM und von fedpol. Die Aufgaben sind klar festgelegt und werden von den Datenschutzberaterinnen und -beratern der betreffenden Bundesämter erfüllt.

Art. 33 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten