Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung und Löschung der Daten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim BFM einzureichen.

Abs. 2

In Absatz 2 dieser Bestimmung wird der Grundsatz übernommen, nach welchem lediglich die Behörden, die die Daten im nationalen Visumsystem erfasst und ans C-VIS übermittelt haben, diese Daten im Rahmen eines Gesuchs um Auskunft bekanntgeben können.

Abs. 3

Die in Absatz 3 vorgesehenen Gesuche um ein Auskunftsrecht werden gemäss den Bestimmungen des Bearbeitungsreglements registriert, das vom BFM nach Massgabe von Artikel 11 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)26 erstellt wird.

Abs. 4

Können die schweizerischen Behörden Daten nicht berichtigen oder löschen, weil sie von einem anderen Staat erfasst wurden, so muss das BFM diesen innerhalb von vierzehn Tagen kontaktieren.

Abs. 5

Jedes Gesuch ist unverzüglich zu bearbeiten. Unter «unverzüglich» wird hier eine kürzestmögliche Zeitspanne nach Gesuchseinreichung verstanden. Ein begründeter Entscheid ist nur dann zu verfassen, wenn die Auskunft über Daten oder die Berichtigung oder Löschung der Daten verweigert wird.

Art. 28 Informationspflicht

Abs. 1

Bei der Beschaffung der biometrischen Daten und der Personendaten der gesuchstellenden Person wird diese namentlich über die Identität des Inhabers der Datensammlung, d. h. das BFM, sowie über den Zweck der Bearbeitung der Daten im nationalen Visumsystem (in einer ersten Phase im ZEMIS-Subsystem EVA, dem System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa, vgl. Artikel 25 der unter Punkt 2.2 kommentierten Verordnung) sowie im C-VIS informiert. Die Person muss auch erfahren, welche Kategorien von Datenempfängern Daten des C-VIS erhalten.

Abs. 2

Die Garantin oder der Garant hat ebenfalls ein Recht, über die in Absatz 1 genannten Punkte informiert zu werden.

Art. 29 Schadenersatz

In der VIS-Verordnung ist kein Schadenersatz für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des nationalen Visumsystems vorgesehen. In Artikel 33 der VIS-Verordnung wird jedoch festgehalten, dass jeder Staat im Rahmen des Betriebs des C-VIS Haftung trägt. Die Schweiz haftet demnach bei schlechtem Betrieb ihres nationalen Systems und für die