Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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Der Umfang des Zugriffs der kantonalen Polizeien (Grenzkontrolle), die schon einen direkten Zugriff im C-VIS haben, auf die Daten des nationalen Visumsystems wird im Vergleich zum aktuellen Zugriff auf EVA leicht erweitert. Ebenfalls wird der Umfang des Zugriffs von fedpol II (Bundeskriminalpolizei) und III (Nationales Zentralbüro INTERPOL) auf Daten des nationalen Visumsystems erweitert. Bei den zusätzlichen Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Für die Arbeit der Behörden bedeutet diese Erweiterung zudem einen Mehrwert für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags.
Anhang 3
Ähnlich wie in Anhang 2 werden in Anhang 3 die im C-VIS enthaltenen Daten aufgelistet. Er beinhaltet die Zugangsberechtigungen der schweizerischen Behörden zum C-VIS nach Artikel 109a AuG und Artikel 12 dieser Verordnung. Die Daten des C-VIS können nur abgefragt werden; sie können nicht direkt im C-VIS geändert werden. Sämtliche Änderungen müssen im nationalen Visumsystem vorgenommen und darauf ins C-VIS übertragen werden (Art. 4 VISV).
Anhang 4
Die im VIS-Beschluss in Artikel 2 aufgeführten Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI29 sowie 2002/475/JI30 dienen der Begriffsbestimmung für «terroristische Straftaten» sowie «schwerwiegende Straftaten». Diese Rahmenbeschlüsse sind für die Schweiz nicht anwendbar, die dort aufgeführten Straftaten gelten jedoch, insofern sie dem nationalen Recht entsprechen oder gleichwertig sind. Im Anhang 4 findet sich für die Definition einer «schweren Straftat» deshalb in Anlehnung an Anhang 1 des Schengener Informationsaustausch-Gesetzes31 ein Straftatenkatalog der unter Schweizer Recht strafbaren Handlungen im Sinne des VIS-Beschlusses.
29 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. 30 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3–7.