Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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5. Kapitel Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS

Art. 12 Abfragen des C-VIS an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem

Hoheitsgebiet der Schweiz

In Artikel 12 wird bestimmt, welche Datenkategorien verwendet werden dürfen, um an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz das C-VIS abzufragen. Die Behörden werden in Artikel 11 genannt. Welche Daten verwendet werden dürfen, wird in der VIS-Verordnung festgelegt. Aus Gründen der Klarheit und der Transparenz wird auf die einschlägigen Bestimmungen verwiesen und zudem erwähnt, welche Daten für Kontrollen verwendet werden dürfen.

Welche Daten im Fall eines Treffers im C-VIS abgefragt werden können, wird in der VIS-Verordnung geregelt. Aus praktischen Gründen wird hier nur auf die betreffenden Bestimmungen der Verordnung verwiesen. In der angehängten Matrix zu den Zugangsberechtigungen zum C-VIS ist ersichtlich, welche Daten von welchen Behörden abgefragt werden können.

Art. 13 Abfragen des C-VIS zur Bestimmung des zuständigen Dublin-

Staates

Dieser Artikel gleicht Artikel 12. Darin wird geregelt, welche Datenkategorien zum Abfragen des C-VIS verwendet werden können, um den Staat zu bestimmen, der auf Grundlage der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.

Das wichtigste Instrument für die Suche sind die Fingerabdrücke der asylsuchenden Person. Die im Empfangs- und Verfahrenszentrum abgenommenen Fingerabdrücke müssen dementsprechend mit den Daten im C-VIS abgeglichen werden können.

Absatz 4

Die Datenabfrage wird durch Artikel 13 Absatz 4 eingeschränkt. Ergibt die Suche zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates im Rahmen eines Asylgesuchs einen Treffer, so ist eine Abfrage der Daten zu verknüpften Gesuchen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der VIS-Verordnung (Familien- oder Reisegruppen) ausschliesslich bei Familienmitgliedern möglich. Diese Regelung ist unter Punkt 3 des Anhangs der Entscheidung der Kommission zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem18 vorgesehen.

Art. 14 Abfragen des C-VIS zur Prüfung von Asylgesuchen

Dieser Artikel gleicht Artikel 13. Darin wird geregelt, welche Datenkategorien zum Abfragen des C-VIS für die Bearbeitung eines Asylgesuchs verwendet werden können, wenn die Schweiz auf Grundlage der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylgesuchs

18 Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem, ABl. L

315 vom 2.12.2009, S. 30.