Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung21) vorgesehen ist. Die Daten werden automatisch gelöscht, wenn die Maximalfrist von fünf Jahren erreicht wird.

Vorbehältlich der Ausnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen keine Daten aus dem C-VIS im nationalen Visumsystem gespeichert werden. Ausser in bestimmten Einzelfällen (siehe Art. 13 Abs. 1 des VIS-Beschlusses22) dürfen die Daten des C-VIS nicht in nationale Dateien kopiert werden.

Abs. 2

In diesem Absatz wird bestimmt, ab wann die fünfjährige Frist nach Absatz 1 zu laufen beginnt. Dies unter Berücksichtigung der verschiedenen Fälle, in denen Daten im nationalen Visumsystem erfasst werden.

Art. 22 Löschung der Daten

Abs. 1

Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so müssen die Daten zu ihren Visa im nationalen Visumsystem und im C-VIS gelöscht werden. Hat ein anderer Staat die Daten erfasst, teilt das BFM diesem unverzüglich mit, die erforderliche Löschung vorzunehmen. Bei der Löschung der Daten über eine Person müssen auch die bestehenden Verknüpfungen im Sinn von Artikel 8 Absätze 3 und 4 der VIS-Verordnung gelöscht werden. Die Löschung muss unverzüglich erfolgen. Unter «unverzüglich» wird die kürzestmögliche Zeitspanne verstanden.

Abs. 2

Damit die Löschung nach Absatz 1 vorgenommen werden kann, müssen die Bürgerrechtsbehörden das BFM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.

Abs. 3

Wie bereits erwähnt, können nur die Staaten bzw. Behörden, die ein Visum erteilt oder verweigert haben, die Daten im nationalen Visumsystem und im C-VIS ändern. Wird eine Beschwerde gegen eine Visumverweigerung zugunsten der beschwerdeführenden Person gutgeheissen, darf nur die Behörde, die das Visum verweigert hat (erste Instanz), die Daten der beschwerdeführenden Person löschen. Eine Änderung der Daten darf nur nach einem endgültigen Entscheid der Beschwerdeinstanz vorgenommen werden.

Art. 23 Datenqualität

Dieser Artikel regelt das Verfahren, das die Behörden befolgen müssen, wenn Daten im nationalen Visumsystem sich als unrichtig erweisen oder unrechtmässig bearbeitet wurden. Dies ergibt sich namentlich aus den Artikeln 5 und 25 DSG. Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht wurden.

Art. 24 Speicherung der Daten des C-VIS

Abs. 1

21 22 ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 129