Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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Anhang 1

In diesem Anhang werden die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen aufgeführt.

Anhang 2

In Anhang 2 werden die im C-VIS enthaltenen Daten aufgelistet. Er beinhaltet die Zugangsberechtigungen der schweizerischen Behörden zum C-VIS nach Artikel 109a AuG und Artikel 9 dieser Verordnung. Die Daten des C-VIS können nur abgefragt werden; sie können nicht direkt im C-VIS geändert werden. Sämtliche Änderungen müssen im Informationssystem ZEMIS vorgenommen und darauf ins C-VIS übertragen werden.

Anhang 3

Anhang 3 umfasst die zusätzlichen Daten zu den Visa, die von den Behörden auf Grundlage der VIS-Verordnung neu erfasst werden müssen. Diese Daten ergänzen den geltenden Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung.

Anhang 4

Dieser Anhang ist identisch mit dem unter 2.1. erläuterten Anhang 4.