Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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Anhang 1
In diesem Anhang werden die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen aufgeführt.
Anhang 2
In Anhang 2 werden die im C-VIS enthaltenen Daten aufgelistet. Er beinhaltet die Zugangsberechtigungen der schweizerischen Behörden zum C-VIS nach Artikel 109a AuG und Artikel 9 dieser Verordnung. Die Daten des C-VIS können nur abgefragt werden; sie können nicht direkt im C-VIS geändert werden. Sämtliche Änderungen müssen im Informationssystem ZEMIS vorgenommen und darauf ins C-VIS übertragen werden.
Anhang 3
Anhang 3 umfasst die zusätzlichen Daten zu den Visa, die von den Behörden auf Grundlage der VIS-Verordnung neu erfasst werden müssen. Diese Daten ergänzen den geltenden Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung.
Anhang 4
Dieser Anhang ist identisch mit dem unter 2.1. erläuterten Anhang 4.