Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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Abs. 2
Nach Absatz 2 werden bestimmte Daten erfasst, die nur für die Schweiz nützlich sind. Diese Daten werden insbesondere erfasst, wenn die Schweiz ein Schengen-Visum der Kategorie D erteilt, d. h. ein nationales Visum im Sinn von Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengen-Assoziierungsabkommens14. Dieselben Daten werden von den Kantonen erfasst, wenn Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte (unter drei Monaten) erteilt werden, die aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig sind.
Der entsprechende Teil der Datenfelder gemäss Anhang der geltenden ZEMIS-Verordnung wurde hier in die Kategorie VII des Anhangs 2 aufgenommen. Diese zusätzlichen Daten werden nicht ans C-VIS übermittelt.
Art. 8 Eingabe in Vertretung eines anderen Schengen-Staates
Abs. 1
Am 30. November 2009 nahm die Europäische Kommission die Entscheidung zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem an15. Einige Grundsätze dieser Entscheidung wurden in der vorliegenden Verordnung übernommen. In Artikel 8 ist entsprechend Punkt 2 des Anhangs der genannten Entscheidung vorgesehen, dass bei der Eingabe von Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates im nationalen Visumsystem und im zentralen Visa-Informationssystem die Identifizierungsnummer des vertretenen Staates anzugeben ist.
Abs. 2
Dieselbe Angabe muss gemacht werden, wenn ein Visum erteilt wird, die Prüfung eines Gesuchs nicht fortgeführt wird oder wenn das Visum abgelehnt, aufgehoben, annulliert oder verlängert wird.
Art. 9 Datenbesitzer
Abs. 1
Unter Punkt 2 des Anhangs der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 wird definiert, wer «Besitzer» der jeweiligen Daten ist. So ist der Staat, der bei der Einreichung eines Visumgesuchs für die Dateneingabe zuständig ist, Besitzer dieser Daten.
Abs. 2
Die Daten, die bei einem Entscheid zur Visumerteilung oder zur Visumverlängerung eingegeben werden, gehören dem gleichen Datenbesitzer. Erhält zum Beispiel ein chinesischer Staatsangehöriger ein Visum der Schweizer Botschaft in Peking und beantragt dieser während eines Aufenthalts in Belgien eine Verlängerung des Visums, gehen die
14 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1. 15 Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem, ABl. L
315 vom 2.12.2009, S. 30.