Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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− die Anwendung der Dublin-Verordnung4 zur Bestimmung des Staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylgesuchs und für die Bearbeitung eines solchen Gesuchs zuständig ist, zu unterstützen;

− zur Verhütung von Gefahren für die innere Sicherheit der Schengen-Staaten beizutragen.

Die Behörden der Schengen-Staaten können in Einzelfällen zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und sonstiger Straftaten Zugriff auf die im C-VIS eingetragenen Daten beantragen. Die Verfahren für Abfragen unter diesen Umständen sind im Beschluss 2008/663/JI5 des Rates festgelegt.

Die für die Umsetzung des Visa-Informationssystems (VIS) erforderlichen Gesetzesgrundlagen wurden vom Bundesrat am 29. Mai 20096 genehmigt. Das Parlament hat den Entwurf in der Schlussabstimmung am 11. Dezember 2009 angenommen. Die Gesetzesvorlage gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil betrifft die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des zentralen VIS (C-VIS) anzuwenden sind. Dabei handelt es sich um die Gesetzesgrundlagen, die erforderlich sind, damit die schweizerischen Behörden Zugang zum C-VIS haben und damit die von den schweizerischen Behörden im System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa (EVA) erfassten Daten ans C-VIS übermittelt werden können. Die Inbetriebnahme des C-VIS ist zurzeit im vierten Quartal 2010 vorgesehen. Für einen zweiten Schritt sind Gesetzesbestimmungen vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen nationalen Visumsystems, voraussichtlich 2011, angewendet werden müssen. Im Gegensatz zu EVA, einem Subsystem des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich (Zentrales Migrationsinformationssystem, ZEMIS), wird das neue nationale Visumsystem vollständig unabhängig von ZEMIS funktionieren.

Es ist angezeigt, die für die beiden Umsetzungsphasen des VIS erforderlichen Gesetzesgrundlagen durch zwei neue Verordnungen zu konkretisieren.

1.1. Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem

Diese Verordnung wird voraussichtlich im Dezember 2010 in Kraft treten. Darin soll lediglich die Inbetriebnahme des C-VIS geregelt werden. Es muss festgelegt werden, welche Behörden Zugang zu den Daten des C-VIS haben.

In der ersten Phase der Umsetzung des C-VIS wird das neue nationale Visumsystem noch nicht zur Verfügung stehen. Zu jenem Zeitpunkt darf in keiner Bestimmung auf das nationale Visumsystem verwiesen werden, da dieses erst später eingeführt wird (2011). Die Bestimmungen zu den Systemen EVA und ZEMIS gelten während dieser ersten Phase somit weiterhin (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA]7 und ZEMIS-Verordnung8).

4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1. 5 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, in der Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129. 6 Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa- Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2009 4245.