Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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Visumerteilung im Zuständigkeitsbereich des EDA beitragen. Dafür muss in der vorliegenden Verordnung eine klare rechtliche Grundlage geschaffen werden.
Buchstabe g ist den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden gewidmet. Jede Behörde, die Aufenthaltsbewilligungen erteilt oder verlängert oder über Einbürgerungsverfahren entscheidet, muss Zugang zum nationalen Visumsystem haben, um die verschiedenen Migrationsstationen der betreffenden Person überprüfen zu können.
In Buchstabe g werden auch die kantonalen Polizeibehörden genannt, die Aufgaben im Migrationsbereich erfüllen, d. h. im Bereich des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer. Auch sie müssen Zugang zu den Visumdaten des nationalen Visumsystems haben. Diese Kantonsbehörden müssen z. B. Personen identifizieren können, die über keine Papiere verfügen, mit denen diese nachweisen können, dass sie sich legal in der Schweiz und im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Zugang wird auf Grundlage von Artikel 109c Buchstabe e AuG gewährt.
Abs. 1 Bst. h
Aufgrund der von Nationalrat Toni Brunner eingereichten parlamentarischen Initiative (05.463; Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt) hat das Parlament am 12. Juni 2009 eine Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB)16, des Partnerschaftsgesetzes (PartG)17 und des BGIAA gutgeheissen.
Mit diesen Änderungen werden die Zivilstandsbehörden in Zukunft den rechtmässigen Aufenthalt der zukünftigen Eheleute oder Partner in der Schweiz prüfen und diejenigen Personen den Migrationsbehörden melden müssen, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben. Um diese Aufgabe erfüllen zu können und die Ehen bzw. Partnerschaften zu bekämpfen, die offensichtlich den Zweck haben, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (vgl. Art. 97a ZGB und Art. 6 Abs. 2 PartG), erhalten die Zivilstandsbehörden und ihre Aufsichtsbehörden einen Zugang zu den Daten von ZEMIS. Dies gilt auch für bestimmte Daten zu den Visa. Diese Daten müssen für die Zivilstandsbehörden auch im neuen nationalen Visumsystem, das in der vorliegenden Verordnung geregelt wird, zugänglich sein.
Abs. 1 Bst. i, j und k
In den Buchstaben i, j und k werden Zugangsberechtigungen zu den Visumdaten gewährt, die bereits im Rahmen der ZEMIS-Verordnung gelten. Diese Berechtigungen müssen auch für das neue nationale Visumsystem gewährt werden. Davon betroffen sind die Berechtigungen bei der Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz, beim Nachrichtendienst des Bundes zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz sowie beim Bundesverwaltungsgericht für die Instruktion der Beschwerden nach dem AuG.
Abs. 2
In diesem Absatz wird auf Anhang 2 verwiesen, in dem die Zugangsberechtigungen für die verschiedenen Daten im nationalen Visumsystem geregelt werden.
Art. 11 Online-Abfrage des C-VIS
Artikel 11 soll genau bestimmen, welche Dienststellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen können. Er konkretisiert Artikel 109a AuG.