Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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Abs. 1 Bst. a
In Buchstabe a wird bestimmt, welche Einheiten des BFM online Daten des C-VIS abfragen können. Die Abteilung Zulassung und Aufenthalt muss im Rahmen ihrer Aufgaben im Visumverfahren Zugang zum C-VIS haben.
Die Dublin-Sektionen des BFM sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ; Art. 11 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) haben zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staates Zugang zum C-VIS. Ein solcher Zugang ist für die Mitarbeitenden der EVZ unbedingt nötig, damit sie die Dublin-Fälle von den anderen Fällen trennen können. So können sie überprüfen, ob eine Person in einem anderen Dublin-Staat bereits ein Visum erhalten hat. Ist dies der Fall, kann das Dublin-Verfahren eingeleitet werden.
Bst. b–d
In den Buchstaben b–d werden zum Teil die Zugangsberechtigungen nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstaben a, c und d AuG übernommen, d. h. die Zugangsberechtigungen für:
− die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, zur Prüfung der Visumgesuche;
− das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden namentlich zur Durchführung von Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz.
Bst. f
Die kantonalen Migrationsbehörden müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich Zugang zum C-VIS haben. Die Kantone können Aufgaben im Migrationsbereich auf die Gemeinden und Städte übertragen, auch in Bezug auf Visa. Aufgrund der Kompetenzen, die
z. B. vom Kanton Bern auf die Gemeinden Bern, Biel und Thun übertragen wurden, müssen auch diese Zugang zum C-VIS haben. Diese Kompetenzdelegation ist formell im Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) des Kantons Bern vorgesehen. Ab Inbetriebnahme des C-VIS müssen alle Behörden, die Visa ausstellen oder verlängern, das neue europäische System gemäss der VIS-Verordnung abfragen.
Abs. 2
Die Einsatzzentrale fedpol kann als zentrale Zugangsstelle Daten des C-VIS direkt abfragen (Art. 109a Abs. 4 AuG). Sie beantwortet die Gesuche, die von den Behörden nach den Absätzen 15 und 16 an sie gerichtet werden.
Abs. 3
Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung umfassend geregelt. In diesem Anhang werden sämtliche Daten zu den Visa sowie die entsprechenden Abfrage- und Bearbeitungsberechtigungen aufgeführt (siehe Erläuterungen zu Anhang 3).