Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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Art. 18 Bedingungen für den Erhalt der Daten
In diesem Artikel wird genau bestimmt, unter welchen Bedingungen die Behörden nach den Artikeln 15 und 16 die Daten erhalten können.
Art. 19 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-
Verordnung nicht in Kraft ist
Der Informationsaustausch im Sinne von Artikel 6 des VIS-Beschlusses zwischen der Schweiz und den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden jener EU-Mitgliedstaaten, für welche die VIS-Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, muss gewährleistet werden. Hier ist z. B. zu erwähnen, dass die VIS-Verordnung für das Vereinigte Königreich und Irland zurzeit nicht in Kraft ist. Ferner haben die Anfragen anhand eines hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Gesuchs an die in Artikel 109a Absatz 3 AuG genannten Behörden der Schweiz zu erfolgen. Diese richten ihr Gesuch darauf an die Einsatzzentrale fedpol.
Auf der anderen Seite kann die Schweiz bei einem Mitgliedstaat, für welchen die VIS-Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, beantragen, ihr seine Visumdaten zu liefern. Diese Gesuche haben ebenfalls hinreichend begründet und schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
7. Kapitel Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht
1. Abschnitt Datenbearbeitung
Art. 20 Bearbeitungsgrundsatz
Nur die schweizerischen Behörden nach Artikel 109b Absatz 3 AuG sind berechtigt, die Daten, die sie erfasst haben und die ans C-VIS übermittelt wurden, zu ändern. D. h., kein Staat darf die Daten ändern, wenn er sie nicht selbst erfasst hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur die Visumbehörden zum Zwecke der Eingabe, Änderung oder Löschung der Daten Zugang zum C-VIS haben.
Art. 21 Speicherung der Daten im nationalen Visumsystem
Abs. 1
Dieser Artikel bezieht sich lediglich auf die Daten des nationalen Visumsystems. Im Allgemeinen müssen die Daten gelöscht werden, wenn der Zweck, für den sie gespeichert wurden, erfüllt ist oder nicht mehr gilt. Die für die Speicherung der Daten im schweizerischen Visumsystem vorgesehene Maximalfrist bietet den berechtigten schweizerischen Behörden die Möglichkeit, über einen ausreichend langen Zeitraum Recherchen im Visabereich durchzuführen. Nach fünf Jahren ist es nicht mehr erforderlich, die Daten für Recherchen aufzubewahren. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG20) sieht keine Frist für die Speicherung von Daten vor. Durch die für das nationale Visumsystem vorgesehene Frist wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit befolgt. Die Frist entspricht jener, die in der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-