Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
zuständig ist. Die Suche im C-VIS erfolgt auch hier hauptsächlich anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.
6. Kapitel Berechtigung zum Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle
Art. 15 Bundesbehörden
Dieser Artikel hält aus Gründen des Datenschutzes und der Transparenz fest, welche Behörden auf Stufe des Bundes im Sinne des Beschlusses 2008/633/JI vom 23. Juni 2008 des Rates (nachfolgend VIS-Beschluss19; Art. 3 Abs. 2) berechtigt sind, eine Anfrage an die zentrale Zugangsstelle auf Erhalt von Daten aus dem C-VIS zu stellen. Ihre Berechtigung ergibt sich aus ihrer gesetzlich begründeten Aufgabe, welche im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinn von Anhang 4 der Verordnung liegt.
Art. 16 Kantonale Behörden
Die unter diesem Artikel aufgeführten kantonalen Behörden können zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ihre Gesuche an die zentrale Zugangsstelle (Einsatzzentrale fedpol) richten, um bestimmte Daten aus dem C-VIS zu erhalten. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone sind auf der Grundlage des VIS-Beschlusses ebenfalls berechtigt, Daten aus dem C-VIS zu verlangen und einzusehen. Diese können bei ihren Kantonspolizeien beantragen, dass ein Gesuch an die Einsatzzentrale fedpol gerichtet wird.
Die kommunalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden können bei der Einsatzzentrale ihrer Kantonspolizei beantragen, dass diese ein Gesuch an die Einsatzzentrale fedpol um Erhalt bestimmter Daten aus dem C-VIS stellen. Die Kantone regeln das Verfahren.
Art. 17 Verfahren für den Erhalt der Daten
Dieser Artikel regelt das ordentliche Verfahren einerseits und das Verfahren in einem dringenden Ausnahmefall andererseits. Grundsätzlich erfolgt ein Gesuch der berechtigten Behörden an die Einsatzzentrale fedpol unter Verwendung des Gesuchsformulars der Einsatzzentrale fedpol, welches auf elektronischem Weg verfasst und übermittelt wird. In diesem Formular wird zwischen dem Normalfall und dem dringenden Fall unterschieden. Ein dringender Ausnahmefall besteht unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. dringende Ermittlungshandlung, Beweismittelsicherung oder Haftsache). Die Möglichkeit der Einsatzzentrale fedpol, ein mündliches Gesuch zu stellen, setzt voraus, dass eine äusserste Dringlichkeit besteht, welche keinen Aufschub duldet. Diese Dringlichkeit muss im mündlichen Gesuch bereits begründet werden. Das Gesuchsformular muss bei der Einsatzzentrale fedpol unverzüglich nach dem mündlichen Gesuch eingereicht werden und die Einsatzzentrale fedpol prüft, ob alle Bedingungen von Artikel 18 erfüllt waren und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist innert nützlicher Frist nach erfolgter Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen. Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement das konkrete Verfahren fest.
19 ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 129