Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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3. Kapitel Eingabe von Daten durch die Visumbehörden

Art. 6 Eingabe der Daten

Dieser Artikel betrifft die Daten, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 8a des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA32; Inkrafttreten ab Inbetriebnahme des C-VIS und Aufhebung bei Inbetriebnahme des neuen nationalen Visumsystems 2011) erfasst werden.

Abs. 1

In diesem Absatz wird auf die einschlägigen Bestimmungen der VIS-Verordnung verwiesen, in denen festgelegt wird, welche Daten obligatorisch eingegeben werden müssen, wenn ein Visumgesuch im Sinne von Artikel 19 des Visakodex33 als zulässig erachtet wird sowie wenn ein Visum erteilt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wird. Die betreffenden Datenkategorien werden im Anhang ausführlich in einer Matrix, die die Zugangsberechtigungen zum zentralen Visa-Informationssystem regelt, aufgelistet (Anhang 2)

Diese Daten werden automatisch vom System EVA, einem Subsystem von ZEMIS, ins C-VIS übermittelt.

Abs. 2

Nach Absatz 2 werden die Datenfelder des Anhangs der ZEMIS-Verordnung ergänzt, damit sämtliche auf Grundlage der VIS-Verordnung erfassten Daten erwähnt werden. Anhang 3 enthält die Felder, die in der ZEMIS-Verordnung als Daten zu den Visa neu aufgeführt werden müssen.

Art. 7 Eingabe in Vertretung eines anderen Schengen-Staates

Die Regeln in Bezug auf die Erfassung von Daten in Vertretung eines anderen Schengen-Staates werden auf EU-Ebene festgelegt. Dieser Artikel entspricht vollumfänglich Artikel 8 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung. Somit wird auf die entsprechenden Erläuterungen oben verwiesen.

Art. 8 Datenbesitzer

Der Begriff des Datenbesitzes wird bereits in Artikel 7 der Verordnung unter Punkt 2.1. erläutert. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

32 33 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.09.2009, S.1.