Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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3. Abschnitt Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung
Art. 27 Datensicherheit
Dieser Artikel definiert die Regeln in Bezug auf die Datensicherheit. Er entspricht Artikel 30 der unter 2.1. erläuterten Verordnung.
Art. 28 Statistiken
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Schweiz den verschiedenen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Statistiken übermitteln und somit ihre Meldepflichten erfüllen kann. Er verweist auf das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) und auf das C-VIS.
Art. 29 Datenschutzberatung
Dieser Artikel entspricht Artikel 32 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.
Art. 30 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten
Dieser Artikel entspricht Artikel 33 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 31 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)34 muss angepasst werden. Dabei ist einzig auf einen neuen europäischen Rechtsakt zu verweisen, den die Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommen hat: die Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex35. Der aktuelle Verweis in der Fussnote zu Artikel 20 VEV bezieht sich nur auf den Schengener Grenzkodex. Auch der neue Rechtsakt ist nun zu nennen, da die Schengen-Staaten aufgrund dieses Rechtsakts bei der Kontrolle an den Schengen-Aussengrenzen die Visa systematisch im C-VIS überprüfen müssen. Die Fussnote zu Artikel 20 VEV muss demnach ab Inbetriebnahme des C-VIS entsprechend angepasst werden.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt in Kraft, sobald die Schweiz ans C-VIS angeschlossen wird. Zurzeit ist die Inbetriebnahme des C-VIS am 1. Dezember 2010 geplant. Das C-VIS wird geografisch gestaffelt in Betrieb genommen. Die erste Etappe wird in der Region Nordafrika realisiert.
34 35 ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 56