Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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Art. 4 Architektur des nationalen Visumsystems und Datenübermittlung ans C-VIS
Dieser Artikel legt den Aufbau des nationalen Visumsystems fest und beschreibt, wie es mit dem C-VIS zusammenarbeitet.
Art. 5 Das VISION-Büro
Artikel 5 betrifft das VISION-Büro, das vom BFM im Rahmen der Schengen-Assoziierung eingerichtet wurde und seit dem 5. Dezember 2008 im Einsatz ist.
Abs. 1
Das VISION-Büro ist für den Datenaustausch im Zusammenhang mit der Konsultation der Schengen-Staaten im Hinblick auf die Erteilung von Schengen-Visa in Anwendung von Artikel 22 des Visakodex10 verantwortlich. Ein Schengen-Staat kann nämlich von den anderen verlangen, dass sie ihn bei Gesuchen aus einem bestimmten Drittstaat oder von bestimmten Kategorien von Staatsangehörigen systematisch konsultieren. Eine Antwort muss innerhalb von sieben Tagen vorliegen. Übermittelt der konsultierte Staat keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er keinen Einwand gegen die Erteilung eines Visums erhebt. Das VISION-Büro muss im Rahmen des Konsultationsverfahrens die Daten zur Gesuchsstellung mit der Gesuchsnummer ans C-VIS übermitteln.
Abs. 2
Dieses Verfahren gilt nach Artikel 16 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung ebenfalls für den Informationsaustausch über die Erteilung von Visa mit einer räumlich beschränkten Gültigkeit, für die Übermittlung sonstiger Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit sowie für die Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form.
Abs. 3
Zurzeit wird für die Kommunikation zur Konsultation über die Visa das Schengener Konsultationsnetz VISION verwendet. Bei Inbetriebnahme des C-VIS wird das System VIS-Mail parallel dazu verwendet; in einem zweiten Schritt werden Mitteilungen nur noch über das Kommunikationsnetz VIS-Mail ausgetauscht werden. Das VISION-Büro wird also schliesslich VIS-Mail verwenden.
Art. 6 VIS-Mail
Abs. 1
Durch das Kommunikationssystem VIS-Mail lassen sich im Rahmen der Visumerteilung zum Zweck der Konsultation der zentralen Behörden und der konsularischen Zusammenarbeit Daten austauschen. Das BFM muss jede über dieses System eingegangene Mitteilung beantworten. Es ist ausserdem frei, das System nach eigenem Ermessen für Ersuchen um Auskünfte zu verwenden. Demnach kann nur schwer vorausgesagt werden, wie umfassend der Informationsaustausch sein wird. Die erforderlichen technischen Einrichtungen müssen auf den Versand von 220 Mitteilungen pro Tag ausgerichtet werden. Die Bearbeitung der Mitteilungen in diesem quantitativen Umfang wird langfristig voraussichtlich zusätzlichen
10 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.