Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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Als oberste Aufsichtsbehörde ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beauftragt, die Bearbeitung der Personendaten zu beaufsichtigen. Diese Aufgabe fällt auch den kantonalen Datenschutzbehörden zu, sofern sie in diesem Bereich zuständig sind.

Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zusammen. Um die Zusammenarbeit effizient zu gestalten, dient der EDÖB als nationale Ansprechstelle für die kantonalen Datenschutzbehörden und den EDSB.

8. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (VISV) muss zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Die ZEMIS-Verordnung muss im Hinblick auf die Inbetriebnahme des nationalen Visumsystems geändert werden. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, der auf das System EVA verweist, wird aufgehoben. Diese Aufhebung muss bei der Inbetriebnahme des neuen nationalen Visumsystems erfolgen, voraussichtlich Ende 2011.

Zudem müssen die Visumdaten in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung gelöscht werden, da die Daten zu den Visa ausschliesslich im neuen nationalen Visumsystem enthalten sein werden.

Art. 36 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das nationale Visumsystem in Betrieb genommen wird, voraussichtlich Ende 2011 oder Anfang 2012.

Anhang 1

In diesem Anhang werden die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen aufgeführt.

Anhang 2

In diesem Anhang werden nach Artikel 109b und 109c AuG sowie Artikel 11 dieser Verordnung alle Daten, die im nationalen Visumsystem enthalten sind, sowie die Zugangsberechtigungen der jeweiligen Benutzergruppen aufgeführt. Darin lässt sich auch ablesen, ob die Daten nur abgefragt (A) oder ob sie auch bearbeitet werden können (B). Wie bereits erwähnt müssen die Behörden für den Zugang zu den Daten nachweisen, dass diese im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags unerlässlich sind.

Die Daten, die den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage bei der Einsatzzentrale fedpol vom C-VIS bekanntgegeben werden, sind durch den VIS-Beschluss vorgegeben. Der Umfang der Daten, die den Sicherheitsbehörden aus dem C-VIS im Einzelfall unter Erfüllung der Bedingungen des VIS-Beschlusses zugänglich sein werden, entspricht nicht den Daten, die heute bei einem Treffer in EVA abgefragt werden können.