Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten
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Personalbedarf generieren. Zurzeit ist der Personalbedarf für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem VISION-Büro jedoch gedeckt.
Abs. 2
Gemäss der Entscheidung 377/2009/EG der Kommission vom 5. Mai 200911 über die Annahme von Durchführungsmassnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der VIS-Verordnung darf VIS-Mail zur Übermittlung von Mitteilungen zur konsularischen Zusammenarbeit und zu den Ersuchen um Belege verwendet werden (Art. 16 Abs. 3 VIS-Verordnung). Dabei geht es darum, nähere Auskünfte über eine Visumgesuchstellerin oder einen Visumgesuchsteller anzufordern oder zu liefern. Eventuell müssen zum Beispiel Informationen über Schlepperaktivitäten oder Reisedokumente übermittelt werden. Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort im Sinn von Artikel 48 des Visakodex können ebenfalls über VIS-Mail gemacht werden.
VIS-Mail kann auch für Mitteilungen zu unrichtigen Daten im C-VIS verwendet werden (siehe Art. 24 Abs. 2 VIS-Verordnung) oder auch für Hinweise an die anderen Schengen-Staaten, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller das Schweizer Bürgerrecht erworben hat (siehe Art. 25 Abs. 2 VIS-Verordnung). In letzterem Fall muss das BFM den Staat, der die Daten zu den Visa erfasst hat, darüber unterrichten, damit die Daten gelöscht werden. Im Übrigen wird VIS-Mail schliesslich das einzige Kommunikationsmittel im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 22 des Visakodex sein.
Die Sektion Grundlagen Visa des BFM arbeitet mit dem VISION-Büro zusammen, um die auf Grundlage der VIS-Verordnung und des Visakodex erforderlichen Mitteilungen zu machen.
3. Kapitel Eingabe von Daten durch die Visumbehörden
Art. 7 Eingabe der Daten
In diesem Artikel wird die Eingabe von Daten durch die Behörden behandelt, die gemäss Artikel 109b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) – der Artikel 8a bei der Inbetriebnahme des neuen nationalen Visumsystems ersetzt12 (Inkrafttreten im Jahr 2011) – dafür zuständig sind.
Abs. 1
Hier wird auf die entsprechenden Bestimmungen der VIS-Verordnung verwiesen, in denen festgelegt wird, welche Daten obligatorisch eingegeben werden müssen, wenn ein Visumgesuch im Sinne von Artikel 19 des Visakodex13 als zulässig erachtet wird sowie wenn ein Visum erteilt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wird. Die betreffenden Datenkategorien werden im Anhang ausführlich in einer Matrix, die die Zugangsberechtigungen zum nationalen Visumsystem regelt, aufgelistet (Anhang 2).
Diese Daten werden automatisch vom nationalen Visumsystem ins C-VIS übermittelt.
11 ABl. L 117 vom 12.5.2009, S. 3 12 Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa- Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2009 4245. 13 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.09.2009, S.1.