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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten

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e. Die Konformitätsbewertungsstelle stellt dem Hersteller ein Gutachten aus. Falls in dem Gutachten eine Uneinheitlichkeit der Produktion oder die Nichtübereinstimmung der überprüften PSA mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen festgestellt wird, trifft die Konformitätsbewertungsstelle diejenigen Massnahmen, die der Art des bzw. der festgestellten Mängel angemessen sind, und unterrichtet hierüber das zuständige Vollzugsorgan.

f. Der Hersteller muss in der Lage sein, den Bericht der Konformitätsbewertungsstelle auf Anforderung vorzulegen.

C. Qualitätssicherungssystem mit Überwachung

a. System:

1. Im Rahmen dieses Verfahrens legt der Hersteller einen Antrag auf Ge-

nehmigung seines Qualitätssicherungssystems einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl vor. Der Antrag umfasst:

alle Angaben zu der in Betracht gezogenen PSA-Kategorie, gegebenenfalls einschliesslich der Dokumentation zum genehmigten Modell;

die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem;

die Zusicherung, dass die Verpflichtungen, die sich aus dem Qualitätssicherungssystem ergeben, eingehalten werden und dass dessen Anpassung und Effizienz gewährleistet wird.

2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird zur Überprüfung der

Konformität der PSA mit den diesbezüglichen grundlegenden Anforderungen der PrSV jede PSA geprüft und den entsprechenden Tests unterzogen.

3. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem umfasst insbeson-

dere eine angemessene Beschreibung:

– der Qualitätsziele, des Organigramms, der Verantwortungsbereiche der Führungskräfte sowie ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die Produktequalität;

– der Kontrollen und Tests, die nach der Fertigung vorgenommen werden müssen;

der Mittel, mit denen sich die Effizienz des Qualitätssicherungssystems überprüfen lässt.

4. Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt das Qualitätssicherungssys-

tem daraufhin, ob es den Anforderungen entspricht. Bei Qualitätssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Norm beruhen, geht sie von der Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen aus.

5. Die Konformitätsbewertungsstelle, die den Audit durchführt, nimmt al-

le erforderlichen objektiven Evaluierungen der Einzelheiten des Qualitätssicherungssystems vor und überprüft insbesondere, ob das System