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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten
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F. Einzelprüfung
a. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und
erklärt, dass das betreffende Gerät, für das die Bescheinigung nach Buchstabe b. ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen der PrSV erfüllt.
b. Die Konformitätsbewertungsstelle untersucht das Gerät und unterzieht es
dabei unter Berücksichtigung der Konstruktionsunterlagen den erforderlichen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den wichtigsten Anforderungen der STEV zu gewährleisten. Die Konformitätsbewertungsstelle bringt ihre Kennnummer an dem zugelassenen Gerät an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
c. Die Konstruktionsunterlagen nach Anhang 2 der PrSV dienen dazu, die
Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der PrSV zu prüfen, sowie die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise des Geräts zu erklären. Sie werden der Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung gestellt.
d. Hält die Konformitätsbewertungsstelle dies für erforderlich, so werden die
Prüfungen und die entsprechenden Versuche nach Einbau des Geräts durchgeführt.
e. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter muss auf
Verlangen die Konformitätsbescheinigung der Konformitätsbewertungsstelle vorlegen können.
III. Verfahren der Konformitätsbewertung bei persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
A. Baumusterprüfung
a. Definition:
Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei welchem eine Konformitätsbewertungsstelle feststellt und bescheinigt, dass eine PSA, welche für die geplante Produktion repräsentativ ist, den Vorschriften über das Inverkehrbringen entspricht.
b. Antrag:
Der Antrag auf eine Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter gestellt. Der Antrag enthält folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters sowie Ort der Herstellung der PSA;
2. die technischen Fertigungsunterlagen, d. h.:
die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, im Rahmen dessen, was erforderlich ist, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen;