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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind in Anhang 4 geregelt.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

1Produkte, welche die Anforderungen des bisherigen Rechts, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

2Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 PrSG notwendig sind.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am XY in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova