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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten

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Art. 14 Absatz 2

2Die Zuständigkeiten für die Marktüberwachung sowie die Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen bei der Marktüberwachung richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der Verordnung vom xx61 über die Produktesicherheit (PrSV).

Art. 15 Absatz 1

1Im Rahmen der Marktüberwachung sind die Kontrollorgane befugt, die für den Nachweis der Konformität von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.

Art. 16 Absatz 3, 4 und 5

aufgehoben

Anh. 1 Ziffer 1.1 und 5.1

1.1 In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäss Anhang 1 der Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 200662 über Maschinen (Maschinenrichtlinie).

5.1 Ausser den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäss Anhang 1 Ziffer 1.7.3 der Maschinenrichtlinie muss jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.

8. Maschinenverordnung vom 2. April 200863

Art. 1

Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie64.

Art. 1 Abs. 4

61 SR …

62 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35.

63 SR 819.14; AS 2008 1785

64 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35.