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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten

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a. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Produkte deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; und

b. die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.

Art. 8 Sprache der Anleitungen

1Die Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie die Informationsbroschüren müssen in der schweizerischen Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird.

2Die in den genannten Anleitungen enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform müssen in allen schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein. Anstelle der Textform dürfen auch Symbole verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.

3Werden die Installation und die Instandhaltung eines Produkts ausschliesslich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt, so kann die Anleitung zu diesen Arbeiten in der Sprache abgefasst sein, die das betreffende Fachpersonal versteht. Die erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch zu erteilen.

Art. 9 Technische Unterlagen

1Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 3-5 PrSG9 während zehn Jahren seit der Herstellung innert der vom zuständigen Vollzugsorgan angesetzten angemessenen Frist alle erforderlichen technischen Unterlagen beibringen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist von zehn Jahren mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

2Die Unterlagen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.

Art. 10 Konformitätserklärung

1Die Konformitätserklärung bescheinigt, dass:

a. ein Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt; und

b. die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist.

2Sie wird durch den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter ausgestellt.

3Sie muss in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.

9 SR…