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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten
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10. Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)70
Art. 37 Trag- und Widerstandsfähigkeit
1Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 200971 über die Produktesicherheit (PrSG) entsprechen.
11. Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung)72
Art. 3 Abs. 1
1 Zu jedem Kran gehört ein Kranbuch. Zu Kranen, die nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind, gehört zusätzlich die Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 10 der Verordnung vom73 xy über die Produktesicherheit (PrSV). Diese Unterlagen sind so aufzubewahren, dass sie vom zuständigen Durchführungsorgan nach den Artikeln 47–51 VUV74 (Durchführungsorgan) auf Verlangen eingesehen werden können.
12. Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)75
Art. 98 Abs. 4
4Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 200976 über die Produktesicherheit (PrSG) und der dazugehörigen Verordnung vom 12. Juni 200977 über die Produktesicherheit (PrSV) entsprechen.
13. Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 200278
Titel
Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (Stand am 10. Februar 2004)
Ingress
Der Schweizerische Bundesrat,
70 SR 832.311.141
71SR…
72 SR 832.312.15
73AS…
74SR 832.30
75 SR 941.411
76 SR ..........
77 AS…
78 SR 943.11