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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten
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5. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 18 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für:
a. Maschinen;
b. Aufzüge;
c. Gasgeräte;
d. Druckgeräte;
e. einfache Druckbehälter;
f. persönliche Schutzausrüstungen (PSA);
g. übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
Art. 19 Kontrollorgane
1Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a. der Schweizerischen Unfallsversicherungsanstalt (Suva);
b. der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c. den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsepartement (EVD) bezeichneten Fachorganisationen.
2Das EVD regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
Art. 20 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen
1Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196416 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Produkte einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften erfüllen.
2Sie melden dem SECO und den Kontrollorganen:
a. Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird;
b. neu auf dem Markt erschienene risikoträchtige Produkte.
3Das EVD kann andere Behörden und Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
4Die Kontrollorgane können von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.
16 SR 822.11