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Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 34 Seiten
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Lagerräumen und stellt ihr alle nötigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
– die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;
– die Qualitätsunterlagen, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.
3. Die Konformitätsbewertungsstelle führt im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits (unangemeldete Betriebsüberprüfungen) durch, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet; sie fertigt für den Hersteller einen Auditbericht an.
4. Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller unangemeldet zu Kontrollen aufsuchen. Bei solchen Kontrollbesuchen kann sie die Geräte prüfen oder prüfen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Besuchsbericht und gegebenenfalls einen Prüfungsbericht.
5. Der Hersteller legt auf Anforderung den Bericht der Konformitätsbewertungsstelle vor.
E. Prüfung auf Baumusterkonformität
a. Die Prüfung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der
Schweiz niedergelassener Vertreter gewährleistet und erklärt, dass die nach Buchstabe c geprüften Geräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der PrSV erfüllen.
b. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungs-
prozess die Übereinstimmung der Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der PrSV gewährleistet.
c. Die Konformitätsbewertungsstelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und
Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geräts nach Buchstabe d oder durch Kontrolle und Erprobung der Geräte auf statistischer Grundlage nach Buchstabe e vor, um die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der STEV zu überprüfen.
d. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geräts:
1. Alle Geräte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den nach Artikel 6 des Gesetzes bezeichneten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen der PrSV zu überprüfen.
2. Die Konformitätsbewertungsstelle bringt an jedem zugelassenen Gerät ihre Kennummer an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Die